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30. März 2026
Leitungswasserschaden: Was muss Versicherungsnehmer nachweisen?

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Leitungswasserschaden: Was muss der Versicherungsnehmer nachweisen?

Leitungswasserschaden: Was muss Versicherungsnehmer nachweisen?

Der Klassiker: Riss im Siphon

Zur Veranschaulichung hatte Rechtsanwältin Pötter in ihrem Vortrag einige Beispiele mitgebracht. Darunter Klassiker wie den Siphon, der einen Riss hat und dadurch Wasser austritt. Der Siphon fällt unter Armaturen und ist nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung, nur dann versichert, wenn es sich um einen frostbedingten Bruchschaden handelt. Ist das nicht der Fall, ist der Siphon nicht versichert. Ein dadurch entstandener Nässeschaden plus die Kosten der Trocknung müssten aber ersetzt werden, da der Siphon als Einrichtung zählt, die mit dem Zu- und Ableitungsrohren verbunden ist und die Voraussetzungen eines Nässeschadens somit vorliegen.

Substantiierungslast des Versicherungsnehmers

Ein weiteres praxisnahes Beispiel betrifft den häufigen Einwand der Versicherer, ein leer stehendes Gebäude sei nicht ausreichend kontrolliert worden. In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer nachlegen, erläutert Judith Pötter, und konkret darlegen, wann er vor Ort war oder wer das Objekt überprüft hat – etwa durch Hinweise auf Besuche oder Beobachtungen durch Nachbarn. Im Rahmen dieser sogenannten Substantiierungslast reicht eine solche Darstellung in der Regel bereits aus, um den Vortrag plausibel zu machen. Der Versicherer kann den Einwand dann nicht mehr pauschal aufrechterhalten, sondern müsste seinerseits konkrete Gegenbeweise liefern.