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Steuern & Recht
8. Mai 2018
Makler täuscht: Liegt Anzeigepflicht-Verletzung beim Versicherten?

Makler täuscht: Liegt Anzeigepflicht-Verletzung beim Versicherten?

Wird ein Versicherungsvertrag von einem anderen Versicherer übernommen, so wird auch das Anfechtungsrecht übertragen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Versicherungsmakler sich bei dem Vertrag einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht hat.

Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung eines Versicherungsmaklers ist auch dann dem Versicherungsnehmer zuzuschreiben, wenn der Makler einen vom Versicherungsnehmer richtig ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet. Im konkreten Fall hatte der Makler stattdessen einen Antrag erstellt, in der Wesentliches verschwiegen wurde. Übernimmt anschließend ein anderer Versicherer den Versicherungsvertrag, wird laut dem Gericht auch das Anfechtungsrecht übertragen. Wird, wie in diesem Fall, außerdem das versicherte Grundstück weiterverkauft, ist auch der Käufer derjenige, an den eine Anfechtungserklärung zu richten ist.

Versichererwechsel nach Hochwasserschaden

Im konkreten Fall ging es um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung nach einem Hochwasserschaden. Das Haus war bereits in der Vergangenheit von Hochwasser beschädigt worden. Anschließend wurde das Objekt nach Empfehlung durch einen Versicherungsmakler anderweitig versichert. In einem handschriftlich ausgefüllten Antragsformular gab der Makler dabei den Vorschaden sowie den Elementarschaden richtig an.

Falscher Online-Antrag vom Versicherungsmakler

Nach einem weiteren Hochwasserschaden focht der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er verwies darauf, dass ihm das handschriftliche Formular nicht vorliege. Der Versicherungsvertrag sei durch einen Online-Antrag des Maklers zustande gekommen. Dies sah schließlich auch das Gericht als bewiesen an. Der Vorschaden war darin aber nicht angegeben. Daher liege laut dem Gericht eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsmakler vor. Dies sei nach § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Und zwar obwohl er selbst keine Täuschung begangen und die Frage nach Vorschäden in dem Versicherungsantrag zutreffend beantwortet habe. Daher kann der Versicherer den Vertrag wirksam anfechten. Dass es sich ansonsten dennoch um einen Haftungsfall für den Makler handelt, ist anzunehmen. (tos)

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018, Az.: 4 U 698/17