Umfang des Vermittlungsauftrags ist entscheidend
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Versicherungsmakler grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten haben. Entscheidend sei jedoch der konkrete Umfang des Maklerauftrags. Im vorliegenden Fall beschränkte sich dieser auf den gewünschten Versicherungsschutz – einer privaten Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Beratung sollte gesondert angefragt werden. Daraus ergab sich nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung, sämtliche Versicherungsverhältnisse der Kundin ohne konkreten Auftrag zu überprüfen oder ungefragt auf eine Hausratversicherung hinzuweisen.
Maklervollmacht erweitert Beratungspflichten nicht
Auch die umfassende Maklervollmacht führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie berechtigt den Makler zwar grundsätzlich dazu, für den Kunden gegenüber Versicherern zu handeln und Versicherungsverträge abzuschließen. Eine Verpflichtung, eigenständig sämtliche denkbaren Versicherungen abzuschließen oder den gesamten Versicherungsbedarf fortlaufend zu überprüfen, folge daraus jedoch nicht. Entscheidend bleibe der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag.
Beratungsdokumentation als entscheidendes Beweismittel
Eine wichtige Rolle spielte auch in diesem Fall wieder einmal die vorhandene Beratungsdokumentation. Dokumentiert war eine Beratung zu der Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Eine Beratung oder ein Vermittlungsauftrag hinsichtlich einer Hausratversicherung war dagegen nicht dokumentiert.
Da das Gericht bereits keine Pflichtverletzung feststellen konnte, musste es auch nicht mehr entscheiden, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenhöhe berechtigt war. (bh)
LG Trier, Urteil vom 26.08.2026 – Az. 6 O 50/25, noch nicht rechtskräftig
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