Nicht jede Lücke im Versicherungsschutz ist automatisch ein Beratungsfehler des Maklers, auch wenn er der Sachwalter des Kunden ist. Entscheidend ist, was der Kunde tatsächlich beauftragt hat – und was er ausdrücklich nicht wollte. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG). Ein Motorradfahrer hatte nach einem Unfall Schadenersatz und mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld von einer Versicherungsmaklerin verlangt, weil sie ihn nicht auf eine Fahrerschutzversicherung hingewiesen hatte. Das OLG sah dafür keine ausreichende Grundlage. Über die Entscheidung informiert die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Der Beschluss datiert vom 07.08.2026.
Motorradversicherung über ein Vergleichsportal einer Maklerin
Der Kläger hatte am 04.10.2023 über das Online-Vergleichsportal der Maklerin ohne persönlichen Kontakt eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Maklerin hätte ihn aus seiner Sicht auf eine Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen absichern kann.
Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sah (Beschluss vom 16.07.2026 – Az: 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.
Der Auftrag setzt den Rahmen
Zwar sind die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich weitreichend. Als treuhänderischer Sachwalter muss er die Interessen seines Kunden umfassend wahrnehmen. Seine Pflichten beziehen sich jedoch auf die Leistung, die ihm konkret übertragen wurde.
Im vorliegenden Fall war der Auftrag auf den Vergleich und Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung beschränkt. Die Absicherung von Eigenschäden des Fahrers gehörte nach Auffassung des OLG nicht zum aufgegebenen Risiko. Eine ungefragte Analyse der gesamten Versicherungssituation war daher nicht geschuldet.
Auch der Online-Vertrieb führte zu keiner weitergehenden Pflicht. Zwar können zusätzliche Erkundigungs- und Beratungspflichten bestehen, wenn besondere, für den Makler erkennbare Umstände eine weitergehende Beratung erforderlich machen. Solche „augenfälligen Umstände“ sah das OLG hier jedoch nicht.
Beratungsdokumentation gab den Ausschlag
Entscheidend war die Beratungsdokumentation. Darin war festgehalten, dass der Kunde seinen Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz sah und ausdrücklich keine weitere Beratung wünschte – auch nicht zu anderen existenzwichtigen Versicherungen. Eine Basisberatung war ebenfalls nicht gewünscht.
Damit war der Beratungsauftrag aus Sicht des OLG klar begrenzt. Nach der BGH-Rechtsprechung darf ein Makler von einer weitergehenden Beratung absehen, wenn der Kunde ausdrücklich erklärt, darauf keinen Wert zu legen.
Anders lag ein Fall des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. 10.2016 – Az: 1 W 4/16). Dort hatte der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht. Deshalb musste der Makler auch eine Fahrerschutzversicherung ansprechen.
Wirth Rechtsanwälte: Dokumentation ist entscheidend
„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. Gleichzeitig mahnt Strübing zur Vorsicht: „Gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können.“
OLG München, Beschluss vom 07.08.2026 – Az; 25 W 1080/26 e
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