Die Unternehmensnachfolge bleibt im Markt der Versicherungsmakler ein aktuelles und drängendes Thema. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang betont, wie wichtig eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung ist. Dies gilt umso mehr für Einzelmakler, die den Verkauf ihres Bestandes in Erwägung ziehen. Bei kleineren Beständen kommt dabei häufig ein sogenannter Asset Deal in Betracht. Dieser bringt jedoch im Vergleich zum Share Deal – also dem Verkauf aller oder eines Großteils der Unternehmensanteile – einige Nachteile mit sich. Während beim Share Deal bestehende Courtagezusagen und Kundenverbindungen in der Regel ohne weiteres bestehen bleiben, kann beim Asset Deal die Zustimmung sowohl der Kunden als auch der Versicherer erforderlich sein.
Neuer Beschluss zu Datenschutzregeln
Dies untermauert auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 11.09.2024. Die rechtssichere Durchführung eines Asset Deals wird aufgrund der dort beschlossenen datenschutzrechtlichen Anforderungen noch erschwert. Beispielsweise würden die Anforderungen nun bereits bei der Vertragsanbahnung greifen, darauf weist die Kanzlei Michaels in einem aktuellen Beitrag hin.
Ausdrückliche Einwilligung in Phase der Vertragsanbahnung
Warum der Verkauf von Maklerbeständen, also einem Asset Deal, so kompliziert ist, erklärt Rechtsanwalt Arash Sheykholeslami. Der Versicherungsmakler stehe in einem besonderen Vertragsverhältnis, so der Anwalt. Der Makler agiert als Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften. Diese doppelte Vertragsbindung führt dazu, dass beide Verträge bei einer Nachfolgeregelung übertragen werden müssen. Und dieser Übertragung müssen die Vertragspartner zustimmen.
Der bereits erwähnte Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden verschärft die Situation zusätzlich: Er fordert die ausdrückliche Einwilligung der Kunden bereits in der Phase der Vertragsanbahnung, spätestens also im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung. Bislang wurde häufig noch auf den sogenannten Art. 20 Code of Conduct zurückgegriffen, der eine stillschweigende Einwilligung der Kunden annimmt. Doch genau an dieser Praxis äußern die Datenschutzbehörden Bedenken. Sheykholeslami: „Ich persönlich würde sogar meinen, dass diese Bedenken berechtigt sein könnten. Denn ist es durchaus zumutbar den Betroffenen vorher zu fragen, ob seine Daten weitergegeben werden dürfen oder nicht.“
Rechtzeitige Umwandlung in Kapitalgesellschaft
Sich die Zustimmung aufwändig einzuholen, könnte sich der Einzelmakler ersparen, wenn er sein Unternehmen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH oder UG, umwandelt. In diesem Fall wäre keine gesonderte Einwilligung der Kunden oder Versicherer erforderlich. Zudem übernimmt der Erwerber automatisch alle bestehenden Verträge sowie Rechte und Pflichten der Gesellschaft. Unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten bietet eine Umwandlung und ein anschließender Share Deal auch haftungs- und steuerrechtliche Vorteile.
Sheykholeslami empfiehlt daher: „Wir würden daher allen Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern dringend anraten, rechtzeitig über die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nachzudenken.“ Der Beschluss der Datenschutzbehörden sei dafür ein weiterer guter Grund. (bh)
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