Mietendeckel nicht verfassungswidrig
Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass weder formelle noch materielle Zweifel an der Verfassungskonformität des Mietendeckels vorlägen. Das Bundesverfassungsgericht – das mittlerweile angerufen wurde, um die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin beim Thema Mieten zu prüfen – habe noch keine Tendenz erkennen lassen. Aus diesem Grund sei das Gesetz als wirksam anzusehen.
Kein rückwirkendes Mieterhöhungsverbot
Was jedoch nicht möglich sei, ist nach Ansicht des Gerichts die rückwirkende Geltung des Gesetzes. Demnach sei das Gesetz zwar wirksam, aber erst seit seinem Inkrafttreten am 23.02.2020. Zwischen dem Stichtag am 18.06.2019 und dem Inkrafttreten des Mietendeckels, waren Mieterhöhungen dementsprechend nicht vom Mietenstopp betroffen.
Vermieter hatte die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten
Und wieso wurde die Klage des Vermieters dann abgewiesen? Schließlich scheint die Urteilsbegründung des Gerichts ihm Recht zu geben. Das Gericht wies daraufhin, dass der Kläger zwar nicht an den Mietenstopp gebunden war, jedoch mit seinem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten habe. Die Mieterhöhung ist somit hinfällig.
Warten auf das Bundesverfassungsgericht
Endgültige Klarheit im Streit um den Berliner Mietendeckel und die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Mietfragen, wird voraussichtlich erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hergestellt. Ob es noch in diesem Jahr zu einem Urteil kommt, ist derzeit ungewiss. (tku)
LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – 66 S 95/20
Bild: © Daniel Berkmann; © ViktoriiaNovokhatska – stock.adobe.com
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