Die Berliner Vermieter sind verunsichert. Gilt der sogenannte Mietendeckel oder ist er verfassungswidrig? Womöglich ist beides richtig. Die rechtliche Diskussion bleibt dank einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin weiterhin komplex. Denn das Berliner Urteil geht davon aus, dass der Mietendeckel verfassungsgemäß ist, nachdem zuletzt der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Gesetzgebungskompetenz des Landes beim Thema Mieten ausgeschlossen hatte (AssCompact berichtete). Aber auch das Berliner Landgericht selbst hatte zuvor im Frühjahr 2020 erklärt, dass es den Mietendeckel für verfassungswidrig hält und das Bundesverfassungsgericht mit einer Normenkontrollklage betraut (AssCompact berichtete).
Vermieter klagt auf Mieterhöhung
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter ab dem 01.09.2019 eine höhere Miete verlangt. Er wollte seine Mietforderung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung jedoch nicht zu, woraufhin der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg klagte.
Amtsgericht sieht Verstoß gegen Mietendeckel
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Gericht war der Meinung, dass die Mieterhöhung gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verstoße.
Mietenstopp
Zum sogenannten Mietendeckel gehört nämlich unter anderem auch ein Mietenstopp, der in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln festgeschrieben ist. Darin wird geregelt, dass nach dem Stichtag am 18.06.2019 eine wirksam vereinbarte Miete nicht mehr erhöht werden darf. Und das gilt – wenngleich Ausnahmen definiert sind – bis das Gesetz 2025 ausläuft.
Berufungsgericht weist Klage ab
Der Vermieter ging gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Berufung und scheiterte auch vor dem Landgericht Berlin. Interessant ist jedoch die mündliche Urteilsbegründung des Gerichts sowie die Pressemitteilung (die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).
Seite 1 Mietendeckel nun doch verfassungsgemäß – zumindest vorerst
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