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7. August 2020
Mietendeckel nun doch verfassungsgemäß – zumindest vorerst

Mietendeckel nun doch verfassungsgemäß – zumindest vorerst

Das LG Berlin nimmt an, dass der sogenannte Mietendeckel in der Hauptstadt verfassungsgemäß ist. Im Frühjahr noch hatte eine andere Kammer das Gesetz als verfassungswidrig angesehen. Die aktuelle Einschätzung entstammt dem Urteil eines Falles, in dem ein Vermieter auf Mieterhöhung geklagt hatte.

Die Berliner Vermieter sind verunsichert. Gilt der sogenannte Mietendeckel oder ist er verfassungswidrig? Womöglich ist beides richtig. Die rechtliche Diskussion bleibt dank einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin weiterhin komplex. Denn das Berliner Urteil geht davon aus, dass der Mietendeckel verfassungsgemäß ist, nachdem zuletzt der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Gesetzgebungskompetenz des Landes beim Thema Mieten ausgeschlossen hatte (AssCompact berichtete). Aber auch das Berliner Landgericht selbst hatte zuvor im Frühjahr 2020 erklärt, dass es den Mietendeckel für verfassungswidrig hält und das Bundesverfassungsgericht mit einer Normenkontrollklage betraut (AssCompact berichtete).

Vermieter klagt auf Mieterhöhung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter ab dem 01.09.2019 eine höhere Miete verlangt. Er wollte seine Mietforderung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung jedoch nicht zu, woraufhin der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg klagte.

Amtsgericht sieht Verstoß gegen Mietendeckel

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Gericht war der Meinung, dass die Mieterhöhung gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verstoße.

Mietenstopp

Zum sogenannten Mietendeckel gehört nämlich unter anderem auch ein Mietenstopp, der in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln festgeschrieben ist. Darin wird geregelt, dass nach dem Stichtag am 18.06.2019 eine wirksam vereinbarte Miete nicht mehr erhöht werden darf. Und das gilt – wenngleich Ausnahmen definiert sind – bis das Gesetz 2025 ausläuft.

Berufungsgericht weist Klage ab

Der Vermieter ging gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Berufung und scheiterte auch vor dem Landgericht Berlin. Interessant ist jedoch die mündliche Urteilsbegründung des Gerichts sowie die Pressemitteilung (die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

Mietendeckel nicht verfassungswidrig

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass weder formelle noch materielle Zweifel an der Verfassungskonformität des Mietendeckels vorlägen. Das Bundesverfassungsgericht – das mittlerweile angerufen wurde, um die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin beim Thema Mieten zu prüfen – habe noch keine Tendenz erkennen lassen. Aus diesem Grund sei das Gesetz als wirksam anzusehen.

Kein rückwirkendes Mieterhöhungsverbot

Was jedoch nicht möglich sei, ist nach Ansicht des Gerichts die rückwirkende Geltung des Gesetzes. Demnach sei das Gesetz zwar wirksam, aber erst seit seinem Inkrafttreten am 23.02.2020. Zwischen dem Stichtag am 18.06.2019 und dem Inkrafttreten des Mietendeckels, waren Mieterhöhungen dementsprechend nicht vom Mietenstopp betroffen.

Vermieter hatte die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten

Und wieso wurde die Klage des Vermieters dann abgewiesen? Schließlich scheint die Urteilsbegründung des Gerichts ihm Recht zu geben. Das Gericht wies daraufhin, dass der Kläger zwar nicht an den Mietenstopp gebunden war, jedoch mit seinem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten habe. Die Mieterhöhung ist somit hinfällig.

Warten auf das Bundesverfassungsgericht

Endgültige Klarheit im Streit um den Berliner Mietendeckel und die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Mietfragen, wird voraussichtlich erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hergestellt. Ob es noch in diesem Jahr zu einem Urteil kommt, ist derzeit ungewiss. (tku)

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – 66 S 95/20

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