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Steuern & Recht
10. Oktober 2019
Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

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Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

Prozessverlauf

Vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte die Feststellungsklage keinen Erfolg. Das Gericht entband ihn nur anteilig von der Mieterhöhung, die durch die Inbetriebnahme des Fahrstuhls begründet waren.

Das Landgericht Berlin änderte das Urteil ab und stellte fest, dass der Kläger die Mieterhöhung für die Dämmung der obersten Geschossdecke hinnehmen müsse. Daraus hätte sich jedoch lediglich eine Mieterhöhung von 4 Euro ergeben. Die Kosten für die Dämmung der restlichen Außenfassade, für die Erneuerung der Balkone und auch für die Erneuerung des Fahrstuhls können ihm aufgrund seines Härtefalls nicht zugemutet werden.

Schließlich zog die beklagte Vermieterin vor den BGH. Sie wandte ein, dass die Größe des Haushalts mit 86 m² für einen einzelnen ALG-II-Empfänger unverhältnismäßig sei. Schließlich gibt das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt 50 m² als angemessen an. Dementsprechend ließe sich der Mieter durch den Vorwand der finanziellen Härte seinen „Luxus“ von der Vermieterin finanzieren.