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Steuern & Recht
10. Oktober 2019
Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

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Mieterhöhung: BGH präzisiert Härtefallabwägung

Richtwerte des Jobcenters bedeutungslos

Der BGH folgte diesem Argument jedoch nicht. Derartige Richtwerte dienten dazu sicherzustellen, dass staatliche Transferleistungen nicht ausgenutzt würden. Grundsätzlich sei die Größe der Wohnung zwar ein Faktor, der in die Abwägung einbezogen werden müsse, aber die Angaben des Jobcenters seien dafür nicht maßgeblich.

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seit ungefähr 55 Jahren in der Wohnung lebe und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Außerdem sei dadurch auch das Argument der Vermieterin hinfällig, dass er bereits von Anfang an über seine Verhältnisse lebe.

Waren Erneuerungen unausweichlich?

Des Weiteren merkt der BGH an, dass Erneuerungen des Außenputzes nur dann trotz finanziellem Härtefall mit einer Mieterhöhung geltend gemacht werden können, wenn sie unausweichlich sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es aus Sicherheitsgründen nötig ist oder eine behördliche Anordnung dies erfordert. Eine Wärmedämmung ist bei Erneuerung des Putzes zwar gesetzlich geboten, aber wann die Erneuerung des Putzes stattfindet, steht im Ermessen des Vermieters. Auch das hat das Landgericht Berlin laut Sicht des BGH nicht ausreichend berücksichtigt.

Verfahren zurückverwiesen

Unter anderem aus diesen Gründen hat der BGH das Verfahren an das Landgericht Berlin zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der besagte Einzelfall ist folglich immer noch nicht entschieden, aber die Rahmenbedingungen für Härtefallregelungen sind deutlich klarer formuliert. (tku)

BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: VIII ZR 21/19

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