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29. September 2021
Mieterhöhung: Muss der Mietspiegel mitgeschickt werden?

Mieterhöhung: Muss der Mietspiegel mitgeschickt werden?

Muss einem Mieterhöhungsverlangen der Mietspiegel beigefügt werden, mit dem die Erhöhung begründet wird? Das musste der BGH in einem Fall entscheiden, in dem eine Vermieterin eine Mieterhöhung von 15% durchsetzen wollte und sich dabei auf einen qualifizierten Mietspiegel stützte – ohne ihn anzufügen.

Eine Vermieterin wollte eine Mieterhöhung für eine 80 m² große Dreizimmerwohnung in Nürnberg durchsetzen. Sie forderte den Mieter mit Schreiben vom 06.11.2018 auf, einer 15%-igen Erhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen. In dem Schreiben nahm sie Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete und auch auf den allgemein zugänglichen Nürnberger Mietspiegel 2018 – dieser Mietspiegel könne auch bei ihr eingesehen werden.

Der Mieter, der seit 2016 in der Wohnung lebt, stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren und strengte eine Zustimmungsklage an. Mit dieser Klage scheiterte die Vermieterin jedoch sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht. Nach Ansicht der fränkischen Richter hätte der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden müssen.

Allgemein zugänglicher Mietspiegel

Im Revisionsverfahren gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Vermieterin jedoch Recht. Der Mietspiegel müsse einem Mieterhöhungsverlangen nach Überzeugung der Bundesrichter nicht beigefügt werden. Das gelte zumindest dann, wenn der Mietspiegel der Allgemeinheit zugänglich sei und es dem Mieter zugemutet werden könne, selbst Einsicht in den Mietspiegel zu nehmen und auf diesem Wege zu überprüfen, ob die Forderungen berechtigt sind. Die Richter machten deutlich, dass ein Mietspiegel auch dann als allgemein zugänglich erachtet werden könne, wenn er nur gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist.

Keine Darstellung der Mietpreisspannen nötig

Des Weiteren sei das Mieterhöhungsverlangen auch dann formell wirksam, wenn darin auf die Darstellung der Mietpreisspannen des Mietspiegels verzichtet werde. Eine derartige Angabe sei nach Ansicht der Bundesrichter dann entbehrlich, wenn sich die Vermieterin in dem Mieterhöhungsverlangen – wie geschehen – auf einen qualifizierten Mietspiegel stütze und konkret die Wohnungskategorie benenne, auf die sich ihre Forderung bezieht.

Verfahren zurückverwiesen

Mit dem Urteil entscheidet der BGH jedoch nur, dass das Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforderungen genügt. Ob die Mieterhöhung selbst im konkreten Fall berechtigt ist, wird nun das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Die Bundesrichter haben das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung bestehen unter anderem deshalb, weil die Vermieterin die Basismiete ursprünglich falsch berechnet hatte. (tku)

BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 167/20

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