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Steuern & Recht
13. August 2020
Mietrecht: Modernisierung darf keine Instandhaltung verschleiern

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Mietrecht: Modernisierung darf keine Instandhaltung verschleiern

Lebensdauer von Bauteilen größtenteils abgelaufen

Der BGH gab der Klägerin Recht und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Nach 60 Jahren sei die Lebensdauer der ersetzten Gegenstände zu einem Großteil abgelaufen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dementsprechend könne in dem Fall nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden, wenngleich sich die Wohnsituation der Mieter durch die Maßnahmen verbessere.

Instandhaltungskosten müssen abgezogen werden

Die Vermieter könnten zwar einen Teil ihrer Kosten auf die Miete aufschlagen, so das Gericht. Aber der Kostenanteil, der zur Instandhaltung aufgewendet wurde, müsse abgezogen werden. Der Vermieter dürfe fällige Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Rahmen einer Modernisierung miterledigen und anschließend den Instandsetzungsanteil auf die Mieter abwälzen. Auch bei Bauteilen, die noch keinen Mangel aufwiesen, müsste die Abnutzung über eine lange Gesamtlebensdauer anteilig berücksichtigt werden.

Zurückverweisung an Landgericht

Die endgültige Entscheidung, wie stark die Miete der Frau nun tatsächlich steigt, wird erneut das Landgericht zu entscheiden haben. Der BGH hat das Verfahren zur Kostenentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

DMB lobt das Urteil

Der Deutsche Mieterbund e. V. (DMB) begrüßt das Urteil des BGH. Modernisierungskosten dürften zukünftig nicht mehr vollständig auf den Mieter umgelegt werden, wenn das auszutauschende Bauteil bereits lange Zeit genutzt wurde. Bisher habe der Mieter sich nur dann nicht an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie durch ein defektes Bauteil hervorgerufen wurden. (tku)

BGH, Urteil vom 17.06.2020, Az.: VIII ZR 81/19

Bild: © bubbers – stock.adobe.com

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