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11. Juni 2021
Mindert eine Unfallrente den Anspruch auf Opferentschädigung?

Mindert eine Unfallrente den Anspruch auf Opferentschädigung?

Kann eine private Unfallrente den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff mindern und damit den Anspruch auf Opferentschädigung senken? Diese Frage musste nun das BSG im Fall einer Frau klären, die Opfer einer Gewalttat geworden war und im Nachgang eine Unfallrente bezog.

Eine Frau, die zuvor als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit tätig war, wurde am Neujahrsmorgen 2010 Opfer einer Gewalttat durch einen betrunkenen Angreifer. Die Frau erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, das bleibende Kopfverletzungen nach sich zog.

Berufsschadenausgleich gewährt

Der Geschädigten wurde eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Die Schädigungsfolgen wurden mit einem Grad von 50 festgelegt. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt sie einen Berufsschadenausgleich.

Ehemann schließt Unfallversicherung für Ehefrau ab

Beim Berufsschadensausgleich berücksichtigte der Leistungsträger ab Mai 2013 die Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung als anzurechnendes Einkommen. Die private Unfallversicherung war vom Ehemann für seine Frau abgeschlossen worden. Gegen die Anrechnung der Unfallrente klagte die Frau.

Prozessverlauf

Vor dem Sozialgericht zog die Frau noch den Kürzeren. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wurde ihrer Klage aber stattgegeben. Der Leistungsträger zog jedoch gegen die Entscheidung vor das Bundessozialgericht (BSG). Er war weiterhin der Meinung, bei der privaten Unfallrente handele es sich um eine anrechnungsfähige Einnahme der Frau.

Private Unfallrente nicht anrechnungsfähig

Das BSG hat die Entscheidung der Vorinstanz nun jedoch bestätigt. Bei der privaten Unfallrente handelt es sich nach Ansicht der Bundesrichter nicht um eine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, das mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV).

Unfallrente steht nicht in Bezug zum Erwerbseinkommen der Frau

Die private Unfallrente gehöre nach Überzeugung des BSG auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Das ergebe sich schon allein daraus, dass der Ehemann der Geschädigten die Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Dementsprechend weise die Unfallrente keinen Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin auf. Der Berufsschadenausgleich werde durch die private Unfallrente nicht gemindert. (tku)

BSG, Entscheidung vom 10.06.2021 – B 9 BL 1/20 R

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