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Steuern & Recht
19. Mai 2022
Neue Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug
Gesetzbuch mit Richterhammer - Steuerrecht

Neue Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug

Ab 2022 ist die Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro erhöht worden. Gleichzeitig gelten aber seit Jahresbeginn verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Mit einem Schreiben dazu hat das Bundesfinanzministerium nun die geänderten Regelungen erläutert.

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen wie Gutscheine, bestimmte Geldkarten oder auch Essensgutscheine. Sachbezüge sind damit beliebte „Goodies“, die Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erhalten. Seit 2022 haben sich allerdings die Abgrenzungskriterien zwischen Geldleistung und Sachbezügen entsprechend einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geändert, insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten. Hier liegt ein Sachbezug nur dann vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, wie es in einer Mitteilung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) heißt. Will ein Arbeitgeber ein lohnsteuerliches (Haftungs-)Risiko vermeiden, muss er daher prüfen, ob die eingesetzten Gutscheine/Geldkarten die neu festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Das ZAG nennt nun vier Anwendungsfälle, die nach lohn- und einkommensteuerlichen Kriterien ausgelegt werden. Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind künftig demnach als Barlohn zu versteuern.

Zahlungssysteme in limitierten Netzen

Für sogenannte Zahlungssysteme in begrenzten Netzen schließt das BMF-Schreiben in den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen nun auch die Onlineshops der jeweiligen Akzeptanzstellen mit ein. Um die Voraussetzung eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen im Inland zu erfüllen, lässt die Finanzverwaltung ferner eine Beschränkung der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde nach Postleitzahlbezirken zu. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitnehmer diese selbst auswählt. Wählt der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine aus, so genügt dies ebenfalls dem Kriterium der Beschränkung auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen. Begünstigt sind demnach z. B. Centergutscheine und Kundenkarten von Shopping-Malls.

Limitierte Produktpalette

Gutscheine oder Geldkarten gehören ebenfalls zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Allerdings ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nun die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. durch den sogenannten Merchant Category Code, MCC) dafür nicht mehr ausreichend. Sofern zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette – wenn auch in geringem Maße – Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten werden, sind die Regelungen zu den limitierten Netzen zu beachten.

Ergänzungen bei Geldleistungen

Gutscheine oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nun auch Gutscheine oder Geldkarten, die zum Erwerb von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können. Stets als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere auch Gutscheine oder Geldkarten, die gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (z. B. Gutscheinportale), da der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen darstellt.

Auslagenersatz

Geldbeträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um die Auslagen des Arbeitnehmers zu ersetzen (Auslagenersatz), stellen steuerfreie Zuwendungen außerhalb des Arbeitslohns dar. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass dies bei Sachzuwendungen auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer durch die Verauslagung selbst Sachbezüge erhält, aber für die Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat. Die Annahme von Auslagenersatz setzt nämlich voraus, dass kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestanden hat. Kennzeichnend für den Auslagenersatz ist, dass der Arbeitgeber das Risiko der Ausgaben trägt. (as)

Die geänderten Regelungen können auch hier auf der Website der DIHK nachgelesen werden.

Bild: © Zerbor – stock.adobe.com