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Steuern & Recht
25. Februar 2019
Neue Chancen für Vermittler in der betrieblichen Entgeltberatung

Neue Chancen für Vermittler in der betrieblichen Entgeltberatung

Während Großunternehmen eigene Abteilungen für das betriebliche Lohnmanagement unterhalten, sind im Mittelstand aktuell die Chancen groß, sich als Vermittler und Finanzdienstleister in diesem Bereich der Unternehmensberatung einen attraktiven Kundenstamm aufzubauen. Dafür muss man die Möglichkeiten und Vorteile kennen, genauso wie die rechtlichen Fallstricke und Stolperfallen, sagt Kornelia Knoppik von der byQuality® GmbH.

Die erfolgreiche Suche und Bindung von Arbeitnehmern bestimmt wesentlich über den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Neben der Aufgabe selbst und dem Betriebsklima entscheiden heute die Benefits, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, darüber, ob Mitarbeiter gewonnen und gebunden werden können. An erster Stelle steht dabei für viele Arbeitnehmer der Nettolohn. Gleichzeitig müssen Unternehmen in Zeiten der Globalisierung schon aus Wettbewerbsgründen darauf achten, die ohnehin hohen Lohnkosten in Deutschland intelligent zu gestalten. Hierzu hat der Gesetzgeber an die 40 teilweise steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungsmöglichkeiten geschaffen, die vielfach nicht bekannt sind und die daher auch nicht genutzt werden. An dieser Stelle entsteht für Finanzdienstleister ein neues, lukratives Betätigungsfeld als Unternehmensberater.

Steuerlich anerkannte Benefits

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber aber nun? Beginnen wir bei den Sachzuwendungen, die jeder Arbeitgeber sofort nutzen kann, um höhere Nettolöhne darstellen zu können – und das ohne zusätzliche Personalkosten. Einige Beispiele:

  • Tankgutschein: 44 Euro monatlich
  • private Handygebühren: 40 Euro monatlich
  • Einkaufsgutscheine: 94,95 Euro monatlich,
  • Internetpauschale 50 Euro monatlich
  • Entfernungspauschale: z. B. 15 x einfache Strecke 20 km: 90 Euro monatlich
  • Kinderbetreuungskosten: z. B. 190 Euro monatlich
  • Kfz-Werbeflächenmiete: 21 Euro monatlich

Diese beispielhafte Auswahl ergibt einen Gesamtwert an begünstigten Vergütungsbestandteilen von 529,95 Euro monatlich, die mit dem Lohn ausgezahlt werden, für den Arbeitnehmer aber komplett steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Richtig lohnend: Gehaltsoptimierung im Minijob-Bereich

Im Niedriglohn- und Minijob-Bereich sind erfahrungsgemäß am schwierigsten Mitarbeiter zu finden und zu binden. Das folgende Beispiel macht deutlich, welche enormen Möglichkeiten zur Mitarbeiterbindung und zur Motivation in der Entgeltoptimierung stecken: Ein mittelständisches Unternehmen hat die Möglichkeit, eine erfahrene leitende Mitarbeiterin nach einer Babypause für 48 Stunden im Monat wiedereinzustellen. Der Unternehmensstandort liegt in einer bayerischen Großstadt mit hohen Lebenshaltungskosten. Für das „übliche Gehalt“ gibt es keine qualifizierten Bewerber. Die künftige Mitarbeiterin erwartet ein Bruttogehalt von 1.680 Euro monatlich. Die Frau ist verheiratet, 28 Jahre und hat ein zweijähriges Kind. Das Unternehmen will in diesem Fall alle sinnvollen Möglichkeiten zur Lohnoptimierung ausschöpfen und nutzt die Vorteile der Minijob-Vergütung (Variante 2 in der Tabelle). Das Einkommen der Mitarbeiterin wird nach Steuerklasse 5, das des Ehemannes wird nach Steuerklasse 3 besteuert.

Zwei Varianten der Lohngestaltung stehen in diesem Fall zur Wahl (siehe Grafik):

Neue Chancen für Vermittler in der betrieblichen Entgeltberatung

Die Vorteile durch die Lohnoptimierung bei Variante 2 sind enorm: Beim Arbeitgeber reduzieren sich die Lohnkosten um rund 10.600 Euro im Jahr, nur für diese eine Mitarbeiterin. Je nach Anzahl der Mitarbeiter, für die diese Form der Gehaltsabrechnung infrage kommt, kann das eine sechs- bis siebenstellige Kosteneinsparung bei den Personalkosten bedeuten. Jedes Jahr! Die Arbeitnehmerin erhält einen attraktiven Stundenlohn und bei beiden Varianten nahezu das gleiche Nettoeinkommen.

Natürlich hängen die Vorteile erheblich von der Steuerklasse und der monatlichen Arbeitszeit ab. Als Faustregel aber gilt: Das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers kann durch ein intelligentes Vergütungskonzept um mindestens ein Monatsgehalt erhöht werden, ohne dass beim Arbeitgeber höhere Personalkosten anfallen. Das Beispiel zeigt auch, dass bei der Minijob-Abrechnung beim Arbeitgeber rund 883 Euro monatlich zur Verfügung stehen, um beispielsweise für die Mitarbeiterin zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge und eine betriebliche Krankenversicherung abzuschließen.

Arbeitsrechtliche und steuerliche Anforderungen an die Beratung: Stolperfallen beachten!

Einige Hinweise dazu: Wichtig ist die Unterscheidung, ob die begünstigten Gehaltsbestandteile durch Barlohnumwandlung oder on top gewährt werden. Dies ist vom Gesetzgeber klar geregelt und muss zwingend beachtet werden. Bei Neueinstellungen kann natürlich frei verhandelt werden, welche lohnerhöhenden Zuwendungen vertraglich zum Gehaltsbestandteil werden. Weiter darf bei der Barlohnumwandlung der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro brutto pro Stunde durch Gewährung von Sachzuwendungen nicht unterschritten werden. Tarifvereinbarungen sind zu berücksichtigen. Teilweise muss der tatsächliche finanzielle Aufwand des Arbeitnehmers nachgewiesen werden. Durch die Nutzung von Pauschalen kann darauf aber auch verzichtet werden. Freigrenzen, Freibeträge und Erlasse der Finanzbehörden sind unbedingt zu beachten und müssen in die Arbeitsverträge aufgenommen werden. Bereits die Überschreitung von nur 1 Euro führt zum Verlust des gesamten finanziellen Vorteils. Und man sollte sich bewusst sein, dass Betriebsprüfer die Entgeltgestaltung besonders genau anschauen.

In Zweifelsfällen kann eine kostenfreie Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden. Außerdem sind Arbeitnehmer in jedem Fall darüber aufzuklären, dass durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen die staatlichen Sozialleistungen (Altersrente) reduziert sind und eine private Zusatzabsicherung abgeschlossen werden sollte. Gerade hieraus ergeben sich für Finanzdienstleister gute Chancen bei der Beratung der Mitarbeiter zu alternativen privaten Absicherungsmöglichkeiten.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2019, Seite 110 f. oder in unserem ePaper.

Hinweis: Beraterausbildung und Abwicklung der Entgeltberatung

Die derzeit einzige E-Learning-Ausbildung zum „Zertifizierten Fachberater für betriebliche Entgeltoptimierung“ wird von der byQuality-academy angeboten. Die Ausbildung (ohne Vorkenntnisse) dauert ca. 150 Lernstunden, für die Schnell-Leser-Version (berufliche Vorkenntnisse erforderlich) müssen ca. 60 Lernstunden eingeplant werden. Unter https://byquality.de (Suchbegriff: Fachberater für betriebliches Entgeltmanagement) sind weitere Infos zum Berufsbild und zu den Einkommensmöglichkeiten zu finden. Für das Management der Arbeitnehmer-Zuwendungen, den Einsatz einer rechtssicheren Beratungssoftware, die arbeitsrechtlichen Verträge, fortlaufende Anpassungen an geänderte Gesetze und Rechtsprechung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Entgelt-Dienstleister mit All-Inclusive-Abwicklung. Hinweise dazu sind ebenfalls über das Ausbildungsinstitut zu erhalten.

 
Ein Artikel von
Kornelia Knoppik

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Bruno Steiner am 25. Februar 2019 - 09:56

Aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit: Einnahmequelle für die VU´s, das Finanzamt, die Kranken- und Pflegeversicherung; Lfd. Änderungen zum Nachteil des AN und auch AG! Also besser Finger weg von der bAV. Es gibt Besseres!

Gespeichert von Uwe Hollandt am 25. Februar 2019 - 10:21

Herr Bruno Steiner, bitte was soll das denn dann sein???Pausch.rückged.Unterst.kasse???
Wenn man in einem Unternehmen diese Bausteine richtig implementiert, rechtssicher (mit Gutachtenerstellung und Verwaltung und Betreuung), bitte was soll es da besseres geben!?!? Klar ist allerdings hierbei, dass die entstandenen Versorgungslücken in der Kranke- und Pflegeversicherung, sowie dem Arbeitslosengeld (haben sie vergessen zu erwähnen) im gleichem Zuge geschlossen werden. Ja, es gibt Unternehmen, welche genau DAS "alles" bieten!!! (DG-Gruppe AG)
Wer hier mit "Finger weg" argumentiert hat in der Branche und diesem Segment NICHTS verloren! Sorry für die klaren Worte.
Denn man schafft hier ganz klar WIN WIN Situationen, welche sich für den AG, wie auch den AN extremst lohnen!
ES GIBT NICHTS BESSERES; FLEXIBLERES; UMFANGREICHERES; RECHTSSICHERES … MIT FORTLAUFENDER DIENSTLEISTUNG für ein Unternehmen!!!

Gespeichert von Bruno Steiner am 25. Februar 2019 - 10:41

Antwort auf von Uwe Hollandt

"rechtssicher" ? wo denn? s. Vergangenheit 2005, 2008, 2012 usw.). Tipp: Fragen Sie doch mal die aktuellen / aktiven Betriebsrentner (nicht Daimler-Chef Zetsche und Konsorten) nach ihrer Meinung zu ihrer Betriebsrente.

Gespeichert von Kornelia Knoppik am 25. Februar 2019 - 18:21

Antwort auf von Bruno Steiner

Herr Steiner, durch die Beratung zum Entgeltmanagement erhalten klein- und mittelständische Unternehmen genau die gleichen Möglichkeiten zur Nettolohnerhöhung ihrer Mitarbeiter, die Großunternehmen seit Jahren nutzen und damit den Arbeitsmarkt in ihrer Region oft "leerfegen". Selbstverständlich herrscht hier Rechtssicherheit durch das Einkommensteuergesetz, das SGB sowie durch Lohnsteueranweisungen des BFM und Rechtssprechung des BGH.
Selbstverständlich gibt es hier wie auch sonst Rechtsänderungen, oft zum Vorteil der Arbeitnehmer, die beachtet und angepasst werden müssen. Freibeträge und Freigrenzen ändern sich nahezu jährlich. Gerade deswegen empfehlen wir die Kooperation mit erfahrenen Entgeltdienstleistern, die diese Änderungen vertraglich zuverlässig umsetzen und den Finanzdienstleister/Entgeltberater damit auch enthaften.
Welche Form der Altersvorsorge und TG-Absicherung für den Teil gewählt wird, der durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen entstanden ist, liegt in der Verantwortung des Beraters und der Wahl des Kunden.
Natürlich wissen auch wir nicht, wie die Rechtsgrundlage des Mitarbeiters, der heute durch Entgeltumwandlung deutlich mehr Nettolohn erhält, zu seinem jeweiligen Rentenbeginn sein wird. Was wir aber wissen: Die gesetzliche Rente wird hinten und vorne nicht ausreichen. Also ist es doch nur sinnvoll, die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber geschaffen hat, jetzt zur Lohnerhöhung zu nutzen und sich damit ein persönliches Sicherheitspolster zu schaffen.

Gespeichert von Bruno Steiner am 25. Februar 2019 - 19:32

bAV_Nettolohnerhöhung - nur fiktiv, denn das Geld geht an ein z.Bsp. VU. verbunden mit Nachteilen, die sonst kein VM / VU klar, offen und verständlich mitteilt oder hören will: Neben dem AN- und AG_Beitragsfehlbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit später entsprechend geringerer staatlicher Altersrente sind damit verbunden:
- ein sofortiger Fehlbetrag bei der jährlichen Steuererstattung aus dem abzugsfähigen Rentenversicherungsbeitrag / Steuerfreibetrag, - geringere Leistungsansprüche bei Krankengeld, Arbeitslosengeld, - Kurzarbeitergeld, - bei der Erwerbsminderungsrente, - bei der Altersrente, evtl. Wegfall der AN-Zulage bzw. Wohnungsbauprämie, vor allem bei Azubis bis zu 80 € p.a./p.P., - voller Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf die bAV-Rente für freiwillig- oder pflichtversicherte Rentner in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung), individuelle, volle (progressive) Besteuerung der bAV- und GRV-Rente, - kein Insolvenzschutz, Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel und evtl. geringes bis kein Guthaben zur Übertragung in ein anderes bAV-System. Also alles in Allem eine sehr beratungsintensive und individuelle Angelegenheit.
P.S.: Wo ist die "Rechtssicherheit", wenn Gesetze auch zukünftig rückwirkend und willkürlich geändert werden können? Bestands- und Vertrauensschutz ? gibts nicht mehr!

Gespeichert von Bruno Steiner am 25. Februar 2019 - 19:32

bAV_Nettolohnerhöhung - nur fiktiv, denn das Geld geht an ein z.Bsp. VU. verbunden mit Nachteilen, die sonst kein VM / VU klar, offen und verständlich mitteilt oder hören will: Neben dem AN- und AG_Beitragsfehlbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit später entsprechend geringerer staatlicher Altersrente sind damit verbunden:
- ein sofortiger Fehlbetrag bei der jährlichen Steuererstattung aus dem abzugsfähigen Rentenversicherungsbeitrag / Steuerfreibetrag, - geringere Leistungsansprüche bei Krankengeld, Arbeitslosengeld, - Kurzarbeitergeld, - bei der Erwerbsminderungsrente, - bei der Altersrente, evtl. Wegfall der AN-Zulage bzw. Wohnungsbauprämie, vor allem bei Azubis bis zu 80 € p.a./p.P., - voller Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf die bAV-Rente für freiwillig- oder pflichtversicherte Rentner in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung), individuelle, volle (progressive) Besteuerung der bAV- und GRV-Rente, - kein Insolvenzschutz, Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel und evtl. geringes bis kein Guthaben zur Übertragung in ein anderes bAV-System. Also alles in Allem eine sehr beratungsintensive und individuelle Angelegenheit.
P.S.: Wo ist die "Rechtssicherheit", wenn Gesetze auch zukünftig rückwirkend und willkürlich geändert werden können? Bestands- und Vertrauensschutz ? gibts nicht mehr!