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24. Juni 2025
Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

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Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

AfW fordert ausreichend Kapazitäten für neue Sachkundeprüfung

Der AfW geht von einer fünfstelligen Zahl an Vermittlern aus, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen werden. Hinzu dürften zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel kommen. „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, appelliert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Laut Gesetzentwurf wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisiert. Dazu zähle auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein gesetzgeberischer Ablauf, der bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen bekannt sei, so der AfW.

Kritik an Ausnahmen für Absatzfinanzierer

Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, wenn es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG handelt. Dies stößt beim AfW auf deutliche Kritik: „Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen“, moniert Rottenbacher. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder online – sei das Risiko für Verbraucher besonders hoch. (tik)

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