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11. November 2019
Neues DSGVO-Urteil: Versicherte haben Recht auf Akteneinblick

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Neues DSGVO-Urteil: Versicherte haben Recht auf Akteneinblick

Eine Durchsetzung des Anspruchs ist schwierig

Ob in der Praxis tatsächlich auf diese Weise ein Gerichtsprozess zugunsten des Versicherungsnehmers kippen kann, ist gegenwärtig noch fraglich. Selbst wenn ein Gericht den Versicherer zur Herausgabe aller personenbezogenen Daten verpflichtet, ist schwerlich nachzuprüfen, ob der Versicherer der Herausgabepflicht tatsächlich vollständig nachkommt. Es wird dem Versicherungsnehmer in vielen Fällen nicht möglich sein, darzulegen oder gar zu beweisen, dass es weitere ihn betreffende personenbezogene Daten gibt, die der Versicherer bislang nicht preisgab.

Im Fall einer Deckungsablehnung jedoch kann der Versicherungsnehmer mit guten Gründen argumentieren, dass zur Entscheidungsfindung im Haus des Versicherers eine in irgendeiner Form protokollierte Abstimmung erfolgt sein muss, die seiner Person zugeordnet werden kann. Insbesondere wenn eine Rechtsanwaltskanzlei vom Versicherer beauftragt wurde, kann der Versicherer kaum schlüssig behaupten, dass mit der Kanzlei keine in der Schadenakte dokumentierte Korrespondenz erfolgt sei. In Einzelfällen lassen sich durch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch also mit guten Erfolgschancen durchaus wertvolle Informationen gewinnen.

Risiken für Vermittler und Makler

Versicherungsvermittler als Vertreter des Versicherers gegenüber dem Kunden sollten sich des neuen, weiten Auskunftsrechts des Versicherten bewusst sein. Mit dem Versicherer geführte und protokollierte Telefonate, handschriftliche Vermerke des Vermittlers in der Akte des Versicherten und ähnliche, vermeintlich interne Dokumente können künftig in einem Gerichtsverfahren gegen den Versicherer verwendet werden.

Auch Versicherungsmaklern sollte das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ihrer Versicherten bekannt sein. Dokumentierte Korrespondenz mit dem Versicherer, aus der dieser Gründe für eine Deckungsablehnung gewinnt, kann im Streitfall eine persönliche Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Kunden begründen.

Bild: © Sashkin – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Cäsar Czeremuga
Peer Hendrik J. Deckers

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 11. November 2019 - 09:48

Bürokratiesupermonster. Richter entscheiden, die Beamtensuperversorgt sind. bei 1,7 Billionen Euro Rückstellungsdefizit Ihrer-auch der Beamten -und Politikerversorgung-locker das wieder einmal Makler alles ohne Gebührenberechnung machen müssen. Politiker haben sich zu allen vorhandenen Spesenvergütungen schnell einen Digitalzuschuss VERORDNET. Maklern denen die Provisionen gekürzt, Stornohaftungen verlängert werden, darf man alles zumuten-kostet Richtern ja nix. 2 Welten der angeblich gleichberechtigten Bürger. #