Die Umsetzung des neuen Geldwäschegesetzes stellt Anforderungen an Vermittler. Laut der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention (DGGWP) liegen bereits über 60 Bußgeldtatbestände wegen mangelhafter Umsetzung vor. Welche Änderungen Vermittler in der Praxis berücksichtigen müssen, erklärt Tanja Brüggemann, Geschäftsführerin der DGGWP.
Seit dem 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Im Kern bleibt es bei dem risikobasierten Ansatz, wie er seit 2008 Teil der Geldwäscheprävention in der Versicherungsvermittlung ist. Die umfangreiche Neufassung des Gesetzes bringt jedoch, neben einer formalen Ausweitung des Gesetzes auf 59 Paragraphen und 2 Anlagen, auch eine Reihe Änderungen, welche dringend in die praktische Umsetzung durch die Vermittler einzubeziehen sind. Schließlich ist das Gesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten und die mangelhafte Umsetzung wird nunmehr in 67 Bußgeldtatbeständen mit bis zu 1 000 000 Euro Bußgeld bewährt.
Die praktisch wohl gravierendste Änderung ist die Neuregelung der internen Sicherungsmaßnahmen in den Abschnitt Risikomanagement, §§ 4–9 GwG. Das Erfordernis eines Risikomanagements gilt grundsätzlich für alle Versicherungsvermittler, unabhängig von der Größe des Betriebs. Es setzt sich zusammen aus der Risikoanalyse und den internen Sicherungsmaßnahmen und muss der Art und dem Umfang des jeweiligen Geschäftsbetriebs angemessen sein. Dieses Erfordernis wird vom Gesetzgeber nicht weiter spezifiziert, allerdings bietet es sich an, die Angemessenheit gesondert bezogen auf die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen zu betrachten.
Die Risikoanalyse dient der Erfassung, Bewertung und (nachvollziehbaren) Darstellung der individuellen Risikosituation eines Betriebs im Hinblick auf Geldwäsche. So gilt es die Risikobereiche Produkte, Kunden, Prozesse, Mitarbeiter und Struktur des Unternehmens zu berücksichtigen. Eine Hilfestellung gibt hier sicherlich die Anlage 2 des Gesetzes.
Beachtet werden muss hierbei, dass die Risikoanalyse dokumentiert und regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf deren Verlangen ist sie in der jeweils aktuellen Fassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die internen Sicherungsmaßnahmen sind um die Pflicht zur Ausarbeitung der internen Grundsätze (Arbeitsanweisungen, Prozessabläufe) erweitert worden. Zudem ist es nun möglich gruppen weite Verfahren (einheitlicher Geldwäschebeauftragter, interne Sicherungsmaßnahmen etc.) einzuführen.
In Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ändert sich für die Versicherungsvermittler wenig. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen Neukunden anzuwenden. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sind sie zu geeigneter Zeit auf risikobasierender Grundlage zu erfüllen. Eine Konkretisierung bleibt hier aus, genau wie in der für die Versicherungsvermittler wichtigen Anlage 1, die vereinfachte Sorgfaltspflichten aufgrund eines potenziell geringeren Risikos nach sich zieht. Hier können Versicherungsvermittler angemessen den Aufwand zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten reduzieren, sofern Sie die Angemessenheit nachweisen können. Dies ist u.a. der Fall bei Lebensversicherungen mit niedriger Prämie. Da aber auch hier bislang keine Konkretisierung dieser Formulierung vorgenommen wurde, bleibt nur die Spekulation, bis zu welcher Höhe von einer niedrigen Prämie gesprochen werden kann. Empfehlen kann man hier, eine Grenze zum Beispiel 75 Euro Monatsprämie festzulegen und diese in der Risikoanalyse zu manifestieren.
Die bisher beim Bundeskriminalamt (BKA ) angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU), die mit der Annahme, Prüfung und statistischen Erfassung der Verdachtsmeldungen betraut ist, ist durch Wechsel des zuständigen Bundesministeriums nun als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion unterstellt. Hiermit einher geht die Einführung der Software goAML als elektronisches Meldesystem. Unter Verwendung der darin hinterlegten Formulare sind die Verdachtsmeldungen abzugeben. Bis Ende des Jahres kann die Abgabe per Fax oder online erfolgen, ab dem 01.01.2018 ausschließlich online. Die Software findet bereits in einigen anderen EU-Staaten Einsatz.