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Steuern & Recht
19. September 2017
Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen betreffen Vermittler in der Praxis?

Neues Geldwäschegesetz: Welche Änderungen betreffen Vermittler in der Praxis?

Die Umsetzung des neuen Geldwäschegesetzes stellt Anforderungen an Vermittler. Laut der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention (DGGWP) liegen bereits über 60 Bußgeldtatbestände wegen mangelhafter Umsetzung vor. Welche Änderungen Vermittler in der Praxis berücksichtigen müssen, erklärt Tanja Brüggemann, Geschäftsführerin der DGGWP.

Seit dem 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Im Kern bleibt es bei dem risikobasierten Ansatz, wie er seit 2008 Teil der Geldwäscheprävention in der Versicherungsvermittlung ist. Die umfangreiche Neufassung des Gesetzes bringt jedoch, neben einer formalen Ausweitung des Gesetzes auf 59 Paragraphen und 2 Anlagen, auch eine Reihe Änderungen, welche dringend in die praktische Umsetzung durch die Vermittler einzubeziehen sind. Schließlich ist das Gesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten und die mangelhafte Umsetzung wird nunmehr in 67 Bußgeldtatbeständen mit bis zu 1 000 000 Euro Bußgeld bewährt.

Risikomanagement – jetzt verpflichtend für alle

Die praktisch wohl gravierendste Änderung ist die Neuregelung der internen Sicherungsmaßnahmen in den Abschnitt Risikomanagement, §§ 4–9 GwG. Das Erfordernis eines Risikomanagements gilt grundsätzlich für alle Versicherungsvermittler, unabhängig von der Größe des Betriebs. Es setzt sich zusammen aus der Risikoanalyse und den internen Sicherungsmaßnahmen und muss der Art und dem Umfang des jeweiligen Geschäftsbetriebs angemessen sein. Dieses Erfordernis wird vom Gesetzgeber nicht weiter spezifiziert, allerdings bietet es sich an, die Angemessenheit gesondert bezogen auf die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen zu betrachten.

Die Risikoanalyse dient der Erfassung, Bewertung und (nachvollziehbaren) Darstellung der individuellen Risikosituation eines Betriebs im Hinblick auf Geldwäsche. So gilt es die Risikobereiche Produkte, Kunden, Prozesse, Mitarbeiter und Struktur des Unternehmens zu berücksichtigen. Eine Hilfestellung gibt hier sicherlich die Anlage 2 des Gesetzes.

Pflicht zur Ausarbeitung interner Grundsätze

Beachtet werden muss hierbei, dass die Risikoanalyse dokumentiert und regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf deren Verlangen ist sie in der jeweils aktuellen Fassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die internen Sicherungsmaßnahmen sind um die Pflicht zur Ausarbeitung der internen Grundsätze (Arbeitsanweisungen, Prozessabläufe) erweitert worden. Zudem ist es nun möglich gruppen weite Verfahren (einheitlicher Geldwäschebeauftragter, interne Sicherungsmaßnahmen etc.) einzuführen.

Sorgfaltspflichten – wenig Erleichterung

In Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ändert sich für die Versicherungsvermittler wenig. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen Neukunden anzuwenden. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sind sie zu geeigneter Zeit auf risikobasierender Grundlage zu erfüllen. Eine Konkretisierung bleibt hier aus, genau wie in der für die Versicherungsvermittler wichtigen Anlage 1, die vereinfachte Sorgfaltspflichten aufgrund eines potenziell geringeren Risikos nach sich zieht. Hier können Versicherungsvermittler angemessen den Aufwand zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten reduzieren, sofern Sie die Angemessenheit nachweisen können. Dies ist u.a. der Fall bei Lebensversicherungen mit niedriger Prämie. Da aber auch hier bislang keine Konkretisierung dieser Formulierung vorgenommen wurde, bleibt nur die Spekulation, bis zu welcher Höhe von einer niedrigen Prämie gesprochen werden kann. Empfehlen kann man hier, eine Grenze zum Beispiel 75 Euro Monatsprämie festzulegen und diese in der Risikoanalyse zu manifestieren.

Verdachtsmeldung – neue Behördenzuständigkeit

Die bisher beim Bundeskriminalamt (BKA ) angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU), die mit der Annahme, Prüfung und statistischen Erfassung der Verdachtsmeldungen betraut ist, ist durch Wechsel des zuständigen Bundesministeriums nun als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion unterstellt. Hiermit einher geht die Einführung der Software goAML als elektronisches Meldesystem. Unter Verwendung der darin hinterlegten Formulare sind die Verdachtsmeldungen abzugeben. Bis Ende des Jahres kann die Abgabe per Fax oder online erfolgen, ab dem 01.01.2018 ausschließlich online. Die Software findet bereits in einigen anderen EU-Staaten Einsatz.

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Peters (… am 19. September 2017 - 13:19

in der Praxis jetzt genau was?!? Was muss man genau tun? Ggf. auch auf der Homepage Eintragungen vorzunehmen?

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 19. September 2017 - 19:32

Ein Bruchteil dieser Gesetze bei der Steuervermeidung angesetzt und Dobrindt könnte Autobahnen bis Wladi Wostock, ohne Privatisierung, bauen. Natürlich würde auch Deutschland bis ins letzte Eck verkabelt sein.

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 19. September 2017 - 19:32

Ein Bruchteil dieser Gesetze bei der Steuervermeidung angesetzt und Dobrindt könnte Autobahnen bis Wladi Wostock, ohne Privatisierung, bauen. Natürlich würde auch Deutschland bis ins letzte Eck verkabelt sein.

Gespeichert von Herbert Dirksen am 20. September 2017 - 12:28

Ich freue mich heute über meine Entscheidung, überhaupt keine Lebensversicherung mehr anzubieten. Ausnahme: Risikolebensversicherung. Grund: Der EURO ist unsicher, aber noch unsicherer ist die langfristige Anlage bei eher schrumpfendem Kapital. Die Kosten sind zu hoch, wie ich bei der R+V erleben mußte.
Aber: Wer allezeit darauf achtet, seine Steuern richtig zu erklären, der kann auch ruhig schlafen. Es bringt nichts, das zu verschleiern, das kommt doch irgendwann auf den Tisch! Schlimm ist nur, daß der Vermittler so sehr in die Haftung gezogen wird, schon fast, wenn er gar nichts dazu beigetragen hat. Wir sind nämlich "gläsern" und werden nun bald "durchsichtig"! Wäre doch die Korruption bei Behörden und der gesetzwidrige Zusammenhalt innerhalb der Justiz auch so gut geregelt!