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12. April 2020
Niedersächsische Initiative: VGH hilft bei Betriebsschließungen

Niedersächsische Initiative: VGH hilft bei Betriebsschließungen

Auch die VGH, der größte öffentliche Versicherer in Niedersachsen, bietet allen von Schließungsverfügungen betroffenen Gewerbekunden mit einer Betriebsschließungsversicherung nun Hilfe an. Ähnlich der Initiative in Bayern gab es hierzu Gespräche mit dem niedersächsischen Wirtschaftsministerium und der Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN).

Geschlossene Restaurants, leere Cafés, Hotels ohne Gäste: Die Corona-Pandemie stellt die deutsche Wirtschaft weiterhin vor außerordentliche Herausforderungen. Das Hotel- und Gastronomiegewerbe ist finanziell besonders stark belastet. Die VGH Versicherungen bieten allen von Schließungsverfügungen betroffenen Kunden mit einer Betriebsschließungsversicherung nun Unterstützung – auf freiwilliger Basis, wie die VGH betont, da sie wie andere Versicherer die Ansicht vertritt, dass die Betriebsschließungsversicherung im Fall der Corona-Krise keine Anwendung findet.

Auf Initiative des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums und der Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) hat die VGH eine Sondermaßnahme beschlossen, die Gewerbekunden in existenzieller Not unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen helfen soll. Das Angebot orientiert sich an der Lösung, die Anfang April in Bayern zwischen Versicherern und anderen Beteiligten vereinbart wurde.

Thomas Vorholt, Vorstand für die Schaden- und Unfallversicherungen der VGH: „Mit dieser schnellen und unbürokratischen Lösung tragen wir dazu bei, Kunden auch jetzt nicht alleine zu lassen und ihre Liquidität kurzfristig sicher zu stellen. Wir sind uns bewusst, dass sich viele Kunden bereits in einer existenzbedrohenden Situation befinden und werden entsprechende Anträge mit hoher Priorität bearbeiten.“

Allen Kunden der VGH, die eine Betriebsschließungsversicherung bei ihr abgeschlossen haben, zahlt sie auf die nach staatlichen Hilfen verbleibenden durchschnittlichen Einbußen des Kunden von ca. 30% die Hälfte, das heißt 15% der vereinbarten Tagesentschädigung für die Höchstdauer von 30 Tagen. (bh)

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