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24. Juni 2021
Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt Vermittler im P&R-Skandal

Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt Vermittler im P&R-Skandal

Der Skandal um die Containergesellschaft P&R beschäftigt auch die betroffenen Vermittler. Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken dürfte diesen neue Hoffnung geben, denn dem Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek gelang dort erneut ein Punktsieg.

Die Pleite der auf Containerinvestments spezialisierten P&R-Gruppe beschäftigt weiter die Gerichte. Dem Münchener Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek von der Kanzlei Peres & Partner gelang nun erneut ein Punktsieg für Vermittler vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Demnach haben einmalige Fehler eines Vermittlers bei einer Anlageberatung nicht automatisch Folgen für weitere Geschäfte mit demselben Kunden. Dieser Grundsatz gelte auch für den P&R-Skandal.

Keine automatische Ausstrahlung auf Folgevermittlungen

Die Richter beziehen sich in ihrer Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Demnach bestehen Pflichten im Normalfall einer Anlageberatung auf die Anlage eines Geldbetrags nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung (Az. III ZR 244/18 vom 21.11.2019). Nicht jede Vermittlung strahlt somit automatisch auf spätere Folgevermittlungen aus. Vielmehr müsse der geltend gemachte Schaden mit einer durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage zusammenhängen. Ein zufälliger Zusammenhang reiche nicht aus, um von einer Fortwirkung auszugehen. Dem OLG Zweibrücken zufolge gilt dieser Grundsatz auch konkret für Investments rund von P&R.

P&R hatte besonders viele solcher Stammkunden

Der Hinweisbeschluss ist bei P&R von besonderer Bedeutung. Die Containerinvestments hatten viele Stammkunden, die während der 40-jährigen Unternehmensgeschichte immer wieder neue Container gezeichnet hatten. In den Augen der Anlegervertreter wirke in diesen Fällen eine vormalige Vermittlung fort. Vermittler wehren sich dagegen mit dem Argument, dass es sich dann um ein selbstständiges Investment des Anlegers oder eine „Execution only“-Ausführung gehandelt habe. Das OLG Zweibrücken stellte sich nun erneut auf die Seite der Vermittler. Demnach enden im Normalfall die Pflichten aus der Vermittlung mit Abschluss der Vermittlung. (mh)

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.6.2021, Az. 4 U 230/20

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