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23. September 2026
OLG kippt Rentenfaktor-Klausel von Zurich Deutscher Herold
OLG Köln kippt Rentenfaktor-Klausel von Zurich Deutscher Herold

OLG kippt Rentenfaktor-Klausel von Zurich Deutscher Herold

Das OLG Köln hat eine Rentenfaktor-Klausel von Zurich Deutscher Herold in fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Der Versicherer sieht die Klausel im Einklang mit BGH-Vorgaben und lässt das Urteil nun vom Bundesgerichtshof überprüfen.

Erneut hat ein Gericht die einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors für unzulässig erklärt: Diesmal ging es um fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung. Der Versicherer hatte 2017 den Rentenfaktor in bestehenden Verträgen gesenkt und damit die Rentenansprüche seiner Kunden gekürzt.

Gegen die entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen war die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen, unterstützt von der Bürgerbewegung Finanzwende. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) gab den Verbraucherschützern nun recht: Die Klausel verstoße gegen das sogenannte Symmetriegebot, also die Pflicht zur fairen Vertragsgestaltung. Der Versicherer müsse die Kürzungen bei Renten und Rentenansprüchen demnach zurücknehmen.

Zurich geht in Revision

Auf Anfrage von AssCompact erklärte Zurich Deutscher Herold, man halte das Urteil des OLG Köln vom 28.08.2026 für nicht zutreffend und werde es im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen. Die verwendete Klausel stehe im Einklang mit den Anforderungen, die der BGH an solche Anpassungsklauseln stellt.

Der BGH hatte im Dezember 2025 eine vergleichbare Klausel in fondsgebundenen Riester-Renten der Allianz für unwirksam erklärt: Sie erlaubte dem Versicherer, den Rentenfaktor einseitig zu senken, ohne ihn bei besseren Bedingungen wieder anzuheben. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten, so das Gericht.

Eine abschließende rechtliche Klärung zur Wirksamkeit der Zurich-Klausel steht damit weiterhin aus. Die Verbraucherschützer raten Betroffenen, das Verfahren weiter zu verfolgen und vorsorglich schon jetzt Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. (bh)

 

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2026 – Az. 20 UKI 2/24, nicht rechtskräftig