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27. November 2020
Pensionskassen unter Druck: Unterdeckungen und neue PSV-Pflicht

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Pensionskassen unter Druck: Unterdeckungen und neue PSV-Pflicht

PSV-Beitragspflicht bei PK? Neue Vertriebschancen!

Zwar bieten PK durch die Einbindung ins PSV-Sicherungssystem den Versorgungsberechtigten zusätzliche Sicher­heit. Die meisten Arbeitgeber wollen trotzdem den Durchführungsweg wechseln, hin zur Direktversicherung, um der PSV-Beitragspflicht zu entgehen. Mit Wirkung für die Zukunft ist das möglich: Ein Versorgungswerk kann in der Regel jederzeit für Neueintritte geschlossen bzw. neu gestaltet werden. Vermittlern und Beratern bieten sich hier entsprechende Vertriebschancen.

Für bestehende unverfallbare Anwartschaften fallen hingegen unweigerlich PSV-Beiträge an. Übrigens selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schon vor vielen Jahren das Unternehmen verlassen und der Arbeitgeber das Thema PK durch Mitgabe des Vertrags eigentlich bereits „abgehakt“ hat.

„Echte“ Problemfälle: (Subsidiär-) Haftung für Leistungskürzungen

Für Arbeitgeber ist die PSV-Beitragspflicht zwar ärgerlich, aber finanziell in der Regel verschmerzbar. Richtig weh tun PK-Leistungskürzungen, für die der Arbeitgeber einstehen muss. Mehrkosten, die verständlicherweise nicht eingeplant wurden. Ein BMF-Schreiben vom 19.02.2020 bestätigt ferner, dass Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich von Leistungskürzungen nach § 19 EStG und damit wie unmittelbare Pensionsleistungen nach §19 EStG zu besteuern sind. Arbeitgeber müssen also diese Ausgleichsleistungen lohnsteuerlich abrechnen und bilanziell abbilden. Dies können Arbeitgeber nur vermeiden, indem sie die Leistungskürzung über einen anderen Versorgungsträger bzw. Durchführungsweg ausfinanzieren. Wiederum ein Vertriebsansatz.

Wie können Arbeitgeber in der Praxis mit der Haftung für Leistungskürzungen umgehen?

Unverfallbar Ausgeschiedene und Rentner: Zuvorderst sollte geprüft werden, ob Kleinstanwartschaften bestehen (vgl. § 3 BetrAVG; im Jahr 2020: < 31,85 Euro monatliche Rente). Diese können einseitig abgefunden werden, wobei die Bestimmung des jeweiligen Abfindungsbetrags etwas Arbeit erfordert. Ansonsten kann die PK-Leistungskürzung über andere Durchführungswege bzw. einen anderen Anbieter ausfinanziert werden. Es gilt mit Unterstützung eines Beraters bzw. Vermittlers und unter Beachtung der Restriktionen der Durchführungswege den im Einzelfall passenden Durchführungsweg und Anbieter zu finden.

Aktive: Um sich die laufende Auszahlung der Leistungsdifferenzen zu sparen, könnte mit Arbeitnehmern im laufenden Arbeitsverhältnis eine Teilabfindung im Umfang der Leistungskürzung vereinbart werden. Auch die Komplettabfindung der Versorgungsansprüche ist im Einvernehmen möglich. Einseitig wiederum könnte der Arbeitgeber auf Basis der Rechtsprechung des BAG („Drei-Stufen-Theorie“) unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungskürzung für Leistungen aus zukünftigen Beiträgen („future service“) an die Arbeitnehmer weitergeben. Schlussendlich kann mit Einverständnis der Aktiven auch der Durchführungsweg bzw. Anbieter zumindest mit Wirkung für zukünftige Beiträge gewechselt werden, was allerdings regelmäßig mit Leistungseinbußen verbunden ist. Greift keine der genannten Möglichkeiten, steht der Arbeitgeber für die kompletten Leistungskürzungen ein. Es gilt wie bei den Ausgeschiedenen und Rentnern: Eine Ausfinanzierung kann über andere Durchführungswege umgesetzt werden, um wenigstens unmittelbare Pensionsverpflichtungen zu vermeiden.

Die vorgenannten Punkte zeigen: Zwar lässt sich die Einstands­pflicht für Leistungskürzungen in der Regel nicht vollständig eliminieren. Aber wer sich – mit entsprechender fachlicher Unterstützung – mit dem Thema auseinandersetzt, erreicht durchaus Verbesserungen gegenüber dem Status quo.

Von Markus Keller,Geschäftsführer der febs Consulting GmbH.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 32f., und in unserem ePaper.

Bild: © Kenjo – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Markus Keller