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1. Juli 2021
Pensionsverpflichtungen aktiv managen

Pensionsverpflichtungen aktiv managen

Angesichts der Niedrigzinsphase stellen Pensionsverpflichtungen in Firmen ein schwieriges Feld dar. Lösungsansätze zum aktiven Management von Pensionsverpflichtungen sind insbesondere die Möglichkeiten der Ausfinanzierung und Auslagerung auf externe Versorgungsträger.

In den Bilanzen vieler mittelständischer Unternehmen sind Pensionsrückstellungen für zugesagte Versorgungsleistungen vorhanden. Den Versorgungsberechtigten wurden häufig Altersrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Invalidenrenten zugesagt. Oftmals standen bei Erteilung der Zusagen neben den Versorgungsleistungen auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund (Rückstellungsbildung in der Bilanz).

Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase sind die Pensionsverpflichtungen in großen wie in kleinen Unternehmen zu einem schwer zu beherrschenden Thema geworden. Die in den vergangenen Jahren gesunkenen Zinsen haben dazu geführt, dass die Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz mit einem niedrigeren Zins bewertet werden müssen und die Höhe der Pensionsrückstellungen somit ansteigt. Im Einzelfall kann sich hieraus sogar die Gefahr einer handelsrechtlichen Überschuldung ergeben. Es ist daher ratsam, das Thema aktiv anzugehen und mögliche Handlungsalternativen frühzeitig zu prüfen.

Eine Handlungsalternative, um biometrische Risiken wie Langlebigkeit, Tod sowie Invalidität abzudecken, sind entsprechende Rückdeckungskonzepte. In der Praxis werden hierzu meist Rückdeckungsversicherungen oder Fondsanteile eingesetzt. Faktisch führt der Einsatz von Rückdeckungsversicherungen jedoch lediglich zu einem Aktivtausch. Bei einer Verpfändung der Rückdeckungsmittel erfolgt in der Handelsbilanz eine Saldierung mit den Rückstellungen.

Auslagerung auf externe Versorgungsträger

Als weitere Handlungsalternative gewinnt die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf externe Versorgungsträger zunehmend an Bedeutung. Im Fall der Auslagerung bereits erdienter Anwartschaften ausgeschiedener und aktiver Mitarbeiter (Past-Service) sowie der Auslagerung der zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften aktiver Mitarbeiter (Future-Service) hat sich in der Praxis das Kombinationsmodell aus Pensionsfonds und rückgedeckter Unterstützungskasse als besonders geeignet erwiesen. Denn dadurch können die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten des Gesetzgebers optimal genutzt werden.

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse handelt es sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg. Der Pensionsfonds kann chancenorientiert oder versicherungsförmig gestaltet sein. Die Auslagerung der noch zu erdienenden Ansprüche (Future-Service) erfolgt durch laufende Beitragszahlung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Über den Pensionsfonds können, im Rahmen des Past-Service, die bereits erdienten Pensionsansprüche steuerfrei und in unbegrenzter Höhe, gegen Zahlung eines zu ermittelnden Einmalbeitrages, ausgelagert werden.

Chancenorientiert gestalteter Pensionsfonds

Bei Verwendung der chancenorientierten Variante des Pensionsfonds zahlt der Arbeitgeber geringere Einmalbeiträge als bei der Verwendung des versicherungsförmigen Pensionsfonds. Sollten jedoch die auf den chancenorientierten Pensionsfonds übertragenen Mittel, beispielsweise aufgrund biometrischer Risiken und / oder einer schlechten Entwicklung der Kapitalanlage, nicht ausreichen, um die Versorgungsverpflichtung zu finanzieren, besteht eine Nachschusspflicht für das Unternehmen. Andererseits könnten höhere Erträge, zum Beispiel durch einen höheren Aktienanteil, realisiert werden und nicht benötigtes Vermögen auf das Unternehmen zurückübertragen werden.

Versicherungsförmiger Pensionsfonds

Der versicherungsförmige Pensionsfonds beinhaltet dagegen eine größtmögliche Sicherheit bei den Kapitalanlagen, ähnlich einer Rentenversicherung. Auch die biometrischen Risiken (z.B. Langlebigkeit) werden von diesem Pensionsfonds getragen. Insgesamt führt dies dazu, dass der für die Auslagerung zu erbringende Einmalbeitrag höher ist als beim chancenorientierten Pensionsfonds.

Alle geschilderten Vorgehensweisen bedürfen vor ihrer Umsetzung einer genauen Analyse, um im Anschluss eine tragfähige Entscheidung treffen zu können. Dabei gilt es, zunächst einen Überblick über die unternehmensindividuellen Beweggründe, die Anforderungen und Handlungsmöglichkeiten zu erhalten, und zwar unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher, handelsrechtlicher, steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen. Eine ganzheitliche Beratung, etwa durch die R+V Versicherung oder durch ihre Beratungstochter compertis, steht daher stets an erster Stelle.

Bild: © Farknot Architect – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Uwe Hummel (433965) am 02. Juli 2021 - 11:32

Sehr geehrte Damen und Herren,

ja das Thema Pensionsverpflichtungen ist wichtig. Allerdings sollte das Thema der Auslagerung auf die Rückgedeckte U- Kasse für den Past Service und den Pensionsfonds doch etwas genauer unter die Lupe nehmen. 

Bei der U - Kasse wird aufgrund der zwischenzeitlich sehr niedrigen Garantiezinsen für den Past - Service ein erheblicher Einmalbetrag erforderlich und von zukünftigen Gewinnen kann man eigentlich mittelfristig nicht ausgehen. Machtes also unternehmerisch Sinn In ein Investment zu gehen , das von vorneherein keine ernsthafte Gewinne erzielen wird. 100 € bezahlen um 100 € nach .... Jahren zu erhalten ist keine unternehmerische Lösung. Betrachtet man dies nach Inflation würde ich als Schwabe dies sogar als " Rückwärtssparen" bezeichnen. 

Zum Pensionsfonds nach §3 Nr.66 EStG ja das ist eine Möglichkeit, allerdings ist die versicherungsförmige Lösung durch die niedrigen Zinsen ebenfalls sehr teuer. 

Die Lösung die mit Fonds zu gestalten ist auf den ersten Blick natürlich verlockend, allerdings besteht die Gefahr der Nachschusspflicht wie im Artikel beschrieben. Diese Nachschusspflicht ist eine Zeitbombe, denn angenommen die Kurse brechen ein und der wirtschaftliche Geschäftsverlauf ermöglicht es einer Firma nicht diese Nachschusspflicht bedienen zu können.

Anhand verschiedener Beispiele geht es bei entsprechenden Nachschusspflichten nicht um Kleingeld sondern um oftmals Größenordnungen im gehobenen 6 - stelligen Bereich oder sogar mehr. 

Kann die Firma die Nachschusspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erbringen,  verlangt dies aufsichtsrechtlich , dass der Pensionsfonds auf eine Versicherungsförmige Lösung umgestellt werden muss. Nur zu logisch,  wenn man die Nachschusspflicht nicht aufbringen kann wird es auch mit der noch wesentlich höheren für die Versicherungsförmige Lösung nicht klappen. Da wir hier ein massives Problem haben und der Pensionsfonds unterfinanziert ist kommt es zur Durchgriffshaftung und die Firma muss bei klammen wirtschaftlichen Verhältnissen die Differenz aus laufenden Erträgen nochmals bezahlen. 

Ein weiterer Gedanke zur Auslagerung ist, wenn man eine Auslagerung vorgenommen hat und das macht man ja häufig um die Firma "pensionslastenfrei" verkaufen zu können, dann hat der Käufer trotzdem ganz schnell in die Kasse zu greifen. Wehe wenn dies nicht klar geregelt ist, dann könnte der Firmenkauf sogar  rückabgewickelt werden oder der Tatbestand der arglistigen Täuschung in den Raum gestellt werden. 

Ein weiterer nicht zu verschweigender Umstand ist bei den U - Kassenlösungen und Pensionsfondslösungen der Umstand des Kapitalverlustes durch den möglichen Anheimfall.

In meiner täglichen Beratungspraxis habe ich mich längst um andere Lösungen bemüht, denn wer auslagern kann , kann auch Ausfinanzieren !

Nein, mit der allgemein üblichen Versicherungslösung kommt man hier nicht auf einen grünen Zweig, denn auch dort sind die Renditen unternehmerisch gesehen nicht sinnvoll. Wer mit erheblichen Aufwand als Unternehmer eine Umsatzrendite von 5-10 % erwirtschaftet wird sich sicher fragen lassen müssen warum er dieses Geld In ein Investment steckt , das deutlich weniger oder sogar negative Entwicklungen zeigt.

Mir liegt ein Beispiel aus dem Jahr 2004 vor, bei dem 980.000 € Einmalzahlung in die U - Kasse geleistet wurden und incl.  Gewinnen aus der U - Kasse nach 15 Jahren eine maximale Leistung von 925.000 € zu erwarten gewesen sind. Ausbezahlt wurde im Jahr 2019 allerdings nur die Garantiesumme von 892.000 € . Das konnte man eigentlich schon im Angebot ersehen. Wie kann ein erfolgreicher Geschäftsmann und dessen Stbr. der dies massiv befürwortete einer solchen Praxis zustimmen ? 

Eine solche Auslagerung ohne wirklichen Grund und diesem Hintergrundwissen betrachte ich als Fehlberatung im Antrag ! leider sind dies keine Einzelschicksale sondern Ergebnisse von Beratungen, die nur dem niederen Erwerbstrieb folgen und durch Vertriebsvorstände in den Gesellschaften durchgepeitscht werden. 

Meine Lösung geht hin zu sachwertorientierten Ausfinanzierungen über entsprechende Sachwertanlagen in unternehmerische Beteiligungen.

Angenommen der / die Versorgungsberechtigten versterben, dann wäre bei meiner Lösung die Firma immer noch Eigentümer des Vermögens. Hier bei verbleiben die Rückdeckungsvermögen also im Besitz der Firma und können so indirekt sogar den Erben der Firma zufallen. Inwieweit man hier sogar die Regelverschonung in Anspruch nehmmen kann, sollten die Juristen und Stbr. abklären. Ganz anders bei den im Artikel vorgestellten Lösungen, hier wechselt das Firmenvermögen den Besitzer, ja das Kern - Geschäft der Versicherungen ist der Gewinn durch Sterblichkeitsgewinne !

 Uwe Hummel

Fachberater bAV ebs