Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung arglistig täuscht, wenn die im Antrag gemachten Gesundheitsangaben objektiv unrichtig sind, die Versicherungsvertreterin jedoch über die tatsächlichen Umstände informiert war. Auf die Entscheidung macht aktuell Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aufmerksam.
Streit um angeblich verschwiegene Vorerkrankungen bei Antrag auf Pflegetagegeldversicherung
Hierum ging es: Seit dem 01.07.2019 unterhielt der Versicherungsnehmer eine private Pflegetagegeldversicherung, in die auch sein Sohn einbezogen war. Den Antrag stellte er über eine Versicherungsvertreterin, wobei mehrere Gesundheitsfragen zum Sohn verneint wurden, obwohl dieser aufgrund einer angeborenen Fehlstellung von Knie und Hüfte bereits kurz nach der Geburt über Wochen stationär behandelt worden war und anschließend Hilfsmittel benötigte. Nach Darstellung des Versicherungsnehmers war die Vertreterin hierüber informiert und hatte entsprechende Unterlagen eingesehen. Für den Sohn wurde später ein Pflegegrad festgestellt und die gesetzliche Pflegekasse zahlte ein monatliches Pflegegeld. Als der Versicherungsnehmer Leistungen aus der privaten Versicherung beantragte, lehnte der Versicherer jedoch ab und focht den Vertrag wegen nicht angegebener Vorerkrankungen an.
LG Saarbrücken weist Anfechtung des Versicherers zurück
Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Leistungsablehnung vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken und argumentierte, dass aufgrund der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin keine Vorerkrankungen verschwiegen worden seien und die Anfechtung daher unwirksam sei. Der Versicherer hielt dem entgegen, der Versicherungsnehmer habe die unrichtigen Angaben erkannt und den Antrag dennoch unterschrieben. Zudem sei wegen der persönlichen Beziehung zur Vertreterin eine Wissenszurechnung ausgeschlossen. Das LG Saarbrücken gab dem Versicherungsnehmer Recht und erklärte die Anfechtung für unwirksam, da weder eine arglistige Täuschung noch bereits eine objektive Täuschung nachgewiesen werden konnte.
OLG Saarbrücken verneint Täuschung
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken legte der Versicherer gegen das Urteil des LG Saarbrücken Berufung ein, blieb damit jedoch ohne Erfolg; das OLG bestätigte die Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers. Im Verfahren räumte die Versicherungsvertreterin ein, über die Vorerkrankungen des Sohnes informiert gewesen zu sein und entsprechende Unterlagen an ihren Vorgesetzten weitergeleitet zu haben, woraufhin die Absicherung über eine Pflegeversicherung empfohlen worden sei; die fehlerhaften Angaben im Antrag seien aus der Annahme erfolgt, der Versicherer müsse den Vertrag aufgrund eines Kontrahierungszwangs ohnehin annehmen. Der Versicherungsnehmer wiederum gab an, die Gesundheitsfragen lediglich von der Vertreterin vorgelesen bekommen und nach bestem Wissen beantwortet zu haben, wobei er den elektronisch unterzeichneten Antrag nicht mehr vollständig geprüft habe.
Bestätigung der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin
Das OLG sah darin bereits keine objektive Täuschung, da die Versicherungsvertreterin als „Auge und Ohr“ des Versicherers anzusehen sei und dem Versicherer damit das von ihr erlangte Wissen zuzurechnen sei; die Angaben im Antrag seien daher nicht als verschwiegen zu bewerten. Auch ein arglistiges Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und Vertreterin verneinte das Gericht, da hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlagen. Ebenso fehlte es nach Auffassung des OLG an einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer selbst, da dieser die Vertreterin nachweislich über den Gesundheitszustand informiert und damit nicht in Täuschungsabsicht gehandelt habe.
Wissenszurechnung kann Täuschungsvorwurf im Einzelfall entkräften
Rechtsanwalt Reichow gibt abschließend zu bedenken, dass das Urteil des OLG Saarbrücken verdeutliche, dass es bei der Frage einer Täuschung nicht allein auf die Angaben im Versicherungsantrag selbst ankomme. Vielmehr seien im Rahmen der Wissenszurechnung auch die Kenntnisse der Versicherungsvertreterin dem Versicherer zuzurechnen. Berufe sich der Versicherer dennoch auf eine Täuschung und erkläre hierauf Rücktritt oder Anfechtung, sollte dies im Einzelfall sorgfältig anwaltlich geprüft werden. (bh)
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