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2. Juli 2021
Pflichtteilsansprüche im Erbrecht und deren Vermeidung

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Pflichtteilsansprüche im Erbrecht und deren Vermeidung

Notarieller Pflichtteilsverzicht

Ein höheres Maß an Sicherheit kann durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht des Berechtigten noch zu Lebzeiten des Erblassers erreicht werden. Der Pflichtteilsverzicht erfolgt in diesen Fällen in der Regel gegen Gewährung einer entsprechenden Gegenleistung. Zeigt sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht kooperativ, muss über Alternativen nachgedacht werden.

Lebzeitige Zuwendungen

Gerade bei Patchwork-Konstellationen könnte erwogen werden, dass der leibliche Elternteil des außerehelichen Kindes sein potenzielles Nachlassvermögen, das die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch darstellt, durch lebzeitige Zuwendungen schmälert. Hier ist jedoch auf zwei Dinge besonders zu achten:

Erstens sind lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgen, dem Nachlassvermögen zuzurechnen, sodass die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung nicht mit letzter Sicherheit reduziert werden kann. Für eine gewisse Erleichterung aufseiten des Erblassers kann aber hier sorgen, dass sich der hinzuzurechnende Zuwendungsbetrag jährlich um ein Zehntel reduziert. Verstirbt der Erblasser also zum Beispiel acht Jahre nach der Zuwendung, sind nur noch zwei Zehntel der Zuwendung bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Zweitens kann die Zehnjahresabschmelzung nicht bei Zuwendungen an den Ehegatten zur Anwendung kommen. In diesen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Beendigung der Ehe, was im Falle des Todes des Ehegatten dazu führt, dass selbst Zuwendungen, die deutlich länger als zehn Jahre vor dem Tod des Zuwendenden vorgenommen wurden, ungeschmälert in die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils einfließen. Dieser Nachteil lässt sich aber durch eine sogenannte Güterstandschaukel beheben, deren rechtliche Zulässigkeit von den Zivil- und Finanzgerichten in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt wurde. Dabei wechseln die Ehepartner kurzfristig von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und im Anschluss wieder zurück in die Zugewinn­gemeinschaft. Rechtsfolge ist, dass der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn einen Ausgleichs­anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten erhält. Diese Forderung stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, sodass dessen Erfüllung nicht als unentgeltliche Zuwendung zu qualifizieren ist. Daher kann in diesen Fällen auch durch eine Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten eine Reduzierung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage erreicht werden.

Zusätzliche Alternativen

Daneben bestehen noch weitere Möglichkeiten, um die Bemessungsgrundlage für einen Pflichtteils­anspruch zu reduzieren. Gängige Mittel sind die Nutzung von Lebensversicherungen, wobei auf die unwiderrufliche Einräumung des Bezugsrechts zu achten ist, oder in eingeschränktem Maße gesellschaftsrechtliche Strukturierungen. Bei besonders problematischen familiären Konstellationen ist auch eine Volljährigenadoption kein ungewöhnliches Mittel, um die gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten zu verwässern.

Fazit

Jedoch gilt für die Fälle der Pflichtteilsvermeidung und -reduzierung das Gleiche wie für den Bereich der Nachfolgeplanung insgesamt: Eine frühzeitige Planung zu Lebzeiten ist unabdingbar, um unerwünschte Streitigkeiten und unerfreuliche finanzielle Folgen nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden.

Über den Autor

Stefan Skulesch ist Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater und Partner der SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2021 und in unserem ePaper.

Bild oben: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Stefan Skulesch