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21. Juni 2021
Prämiensparverträge: BaFin spricht Allgemeinverfügung aus

Prämiensparverträge: BaFin spricht Allgemeinverfügung aus

Die BaFin verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungklauseln zu informieren. Hierzu hat sie nun eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Die BaFin lässt bei Prämiensparverträgen nicht locker. Die deutsche Finanzaufsicht hat nun eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Demnach müssen Kreditinstitute Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungklauseln informieren. Betroffene seien in diesem Rahmen auch verpflichtet, den Sparern zu erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben.

Banken in der Aufklärungspflicht

Haben Sparer durch entsprechende Klauseln zu niedrige Zinsen erhalten, müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten. Hintergrund sind Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Bei den betroffenen Sparverträgen haben Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.

Effektiver Verbraucherschutz für Bankkunden

„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“ (mh)

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com