In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Kleve stritt eine Versicherte gegen eine private Krankenversicherung über die Wirksamkeit mehrerer Prämienanpassungen innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags. Die Versicherte bezahlte zwar die Prämien, klagte dann aber gegen den Versicherer. Die Klägerin verlangte die Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Beitragserhöhungen sowie Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Beiträge in Höhe von rund 2.600 Euro – mit Verweis auf formelle Mängel der Anpassungsschreiben (§ 203 Abs. 5 VVG) und einer vermeintlich fehlerhaften Zustimmung des Treuhänders.
Der Versicherer beantragte, die Klage abzuweisen, da alle Beitragsänderungen materiell und formell wirksam seien, und verwies auf Verjährung.
Klare Abgrenzung der Ansprüche
Das Gericht erteilte der Klage der Versicherten eine klare Absage. Maßgeblich sei, so die Richter, wer Vertragspartner des Versicherers ist. Und das ist im Gruppenversicherungsvertrag – wie in diesem Fall – nicht die versicherte Person, sondern der Versicherungsnehmer, hier ein eingetragener Verein. Der Versicherte kann also weder die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend machen noch daraus Rückzahlungsansprüche herleiten.
Versicherter ≠ Anspruchsinhaber
Zwar genießt der Versicherte gemäß § 44 VVG bestimmte Schutzrechte, doch daraus ergibt sich keine gleichgestellte Stellung mit dem Versicherungsnehmer. Das Gericht stellte klar: Eine von § 44 VVG abweichende vertragliche Vereinbarung, die dem Versicherten solche Rechte einräumt, lag im konkreten Fall nicht vor.
Auch der Versuch, über eine sogenannte Bereicherungsrechtliche Rückforderung (§ 812 BGB) eine Rückzahlung zu erlangen, scheiterte. Zwar hatte die Klägerin die Beiträge direkt gezahlt, aber laut Gericht tat sie dies nicht als eigene Schuldnerin, sondern als Dritte, die für den Versicherungsnehmer leistete (§ 267 BGB). Ihr Anspruch auf Rückzahlung richtet sich damit – wenn überhaupt – gegen den Verein, nicht gegen den Versicherer.
Das Urteil hat Relevanz für die Beratungspraxis in der betrieblichen Krankenversicherung und anderen Gruppenverträgen. Versicherte haben keinen direkten Hebel gegen Prämienanpassungen, selbst wenn diese fehlerhaft erfolgt sein sollten. Rückforderungsansprüche liegen allein beim Versicherungsnehmer. (bh)
LG Kleve, Urteil vom 27.03.2024 - Az: 6 O 64/23
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