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23. März 2026
Wohngebäudeversicherung: Gericht verneint Schutz bei Marderbiss
Premium-Wohngebäudeversicherung: Gericht verneint Schutz bei Marderbiss

Wohngebäudeversicherung: Gericht verneint Schutz bei Marderbiss

Im Streit um einen Marderbiss in der Wohngebäudeversicherung zeigt das OLG Brandenburg, wie eng die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall gezogen sind – und warum der Nachweis eines Schadens basierend auf den Versicherungsbedingungen im konkreten Fall nicht gelang.

Im Mittelpunkt einer Entscheidung des OLG Brandenburg steht ein praxisrelevanter Streit aus der Wohngebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem behaupteten Marderbiss. Der Versicherungsnehmer machte gegenüber seinem Versicherer Leistungen aus einem Premiumtarif geltend, nachdem er Schäden an seinem Wohngebäude feststellte, die er auf einen Marderbefall zurückführte. Konkret ging es um Beschädigungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit Tierbissen auftreten können, etwa an baulichen Bestandteilen oder Materialien im Gebäude. Die Instandsetzungskosten beliefen sich auf eine Höhe von rund 100.000 Euro netto.

Wohngebäudeversicherung: Umfassender Schutz im „Premium-Tarif“?

Der Versicherungsnehmer vertrat die Auffassung, dass ein gewöhnlicher Verbraucher davon ausgehe, dass Marderbefall gerade auch im Rahmen des hier vereinbarten Premium-Schutzes per se versichert sei, egal, welche tierischen Handlungen der Marder exakt vollziehe.

Entsprechend müsse eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen. Dieser behauptete jedoch, dass der Kunde hier Kosten für eine umfassende Dachsanierung geltend mache. Folgeschäden als auch ein Schaden im Bereich des Gratbandes seien ausweislich der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen, die insgesamt eindeutig zu verstehen und wirksam vereinbart seien, aber nicht versichert. Auf einen Biss des Marders adäquat kausal zurückzuführende Schäden konnten nicht festgestellt werden. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.

Erfolglose Klage wegen fehlender Nachweise

In erster Instanz blieb der Kläger mit seiner Klage erfolglos. Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab und folgte im Wesentlichen der Argumentation des Versicherers. Maßgeblich war dabei, dass der Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts den behaupteten Marderbiss sowie die daraus resultierenden Schäden nicht hinreichend substantiiert darlegen und beweisen konnte. Insbesondere fehlten überzeugende Nachweise dafür, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch ein Tier verursacht wurden und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind.

Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren prüfte das OLG Brandenburg die Sach- und Rechtslage erneut und kam zu dem Ergebnis, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Einschätzung des Gerichts hatte das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Enge Leistungsdefinition: Versicherungsschutz nur für klar umrissene Bissschäden

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen voraussetzt, dass Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb versicherter Gebäude entstanden sind. Diese Schäden müssen unmittelbar durch den Biss wild lebender Kleintiere oder Nager verursacht worden sein, wobei Ratten und Mäuse ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Zudem sind Folgeschäden nicht versichert.

Die entsprechende Klausel bewertet das Gericht als klar und wirksam: Die Aufzählung der versicherten Gebäudebestandteile, also elektrische Anlagen und Leitungen sowie Dämmungen und Unterspannbahnen, sei abschließend, verständlich und eindeutig. Gleiches gelte für die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden sowie für den klar formulierten Ausschluss von Folgeschäden.

Kein versicherter Bissschaden und Ausschluss von Folgeschäden

Aus Sicht des Gerichts vermochte der klagende Versicherungsnehmer nicht mit der nötigen Substanz darzulegen, dass entsprechend der streitgegenständlichen Klausel versicherte Objekte durch einen Marderbiss beschädigt wurden. So stelle das unstreitig durch den Marderbiss beschädigte Gratband keines der versicherten Objekte „elektrische Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen“ dar. Das gelte auch für beschädigtes Styropor, Holz und Dachziegel. Folgeschäden wie das Eindringen von Wasser, auf die sich der Kläger teilweise beruft, waren ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch hinsichtlich der behaupteten Beschädigung der Dämmung blieb der Vortrag zu pauschal. Die vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten stützten seine Argumentation nicht, sondern sprachen eher dagegen: Zwar wurden Schäden wie Tunnel und Verunreinigungen festgestellt, eindeutige Bissspuren an der Dämmung jedoch gerade nicht. Da sich der Kläger mit diesen Feststellungen nicht substantiiert auseinandersetzte, musste er sie gegen sich gelten lassen. Insgesamt genügte sein Vorbringen damit nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines versicherten Schadens. (bh)

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 – Az: 11 U 2/25