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26. September 2019
Provisionsabgabeverbot: Verhandlung im November

Provisionsabgabeverbot: Verhandlung im November

Check24 hat im vergangenen Herbst mit Jubiläums-Deals geworben. Bei Abschluss bestimmter Versicherungsprodukte wurden „Gratismonate“ angeboten. Für den BVK war das ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot und hat geklagt. Im November ist nun eine Verhandlung angesetzt.

Check24 hat im Zeitraum 20.09.2018 bis zum 10.10.2018 mit Jubiläums Deals geworben. Bei Abschluss eines Vertrages über bestimmte Produkte, vorwiegend private Sachversicherungen, wurde Kunden Gratismonate angeboten. Dabei haben die Kunden zunächst den vollen Jahresbeitrag von der Versicherung in Rechnung gestellt bekommen und diesen bezahlen müssen. In einem zweiten Schritt haben die Kunden dann von Check24 eine (Rück-)Überweisung in Höhe der jeweils einschlägigen Monatsbeiträge erhalten.

Töchter vermitteln, Mutter zahlt zurück

Der Vorgang gestaltete sich demgemäß, dass für die Versicherungsvermittlung die Töchter der Check24 GmbH verantwortlich waren, wie zum Beispiel die „Check24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH“ oder die „Check24 Vergleichsportal für Sachversicherungen GmbH“. Die Rücküberweisung erfolgte jedoch über die Mutter, die Check24 GmbH.

Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss Zahlungserstattungen durch die Check24-Konzernmutter versprach. Das Provisionsabgabeverbot, dass in § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert ist, umfasse auch Sonderaktionen, Prämien und Rabatte. Zudem verweist der BVK auf § 34 d Abs. 1 Satz 6 Gewerbeordnung, wo festgehalten ist, dass Verbraucher beim Erwerb von Versicherungsprodukten nicht durch jedwede Art von Prämien zu Fehlentscheidungen und Abschlüssen verleitet werden sollen.

Check24 argumentiert dagegen: Da die Erstattung der Monatsprämien nicht durch die Versicherungsvermittler-Gesellschaften der Check24-Gruppe erfolgte, sondern durch die Konzernmutter, die nicht selbst Versicherungsvermittler ist, wurde das Provisionsabgabeverbot nicht verletzt. Zugleich heißt es, dass die Rückzahlung von Monatsprämien ausschließlich für die Einrichtung bzw. Benutzung des Kundenkontos der Check24 GmbH erfolge.

Laut BVK spiele die Frage bzw. der Weg der Erstattung keine Rolle. Es gelte allein das Versprechen der Vermittlerunternehmen auf Sondervergütungen. Darin zeige sich der Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Der BVK hatte diesbezüglich eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht München eingereicht. Die mündliche Verhandlung ist für den 26.11.2019 anberaumt. (bh)

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