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22. September 2022
Rechnungszins im Dauertief

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Rechnungszins im Dauertief

In den letzten Jahren war ein kontinuierlicher Verfall der Zinsen im Allgemeinen und des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Besonderen zu beobachten. Auch wenn das allgemeine Zinsniveau sich derzeit etwas „erholt“, besteht kein Grund zu übertriebener Hoffnung.

Ein Artikel von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater und Professor für Steuerlehre an der Hochschule Amberg-Weiden sowie Vorsitzender des Beirats der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, und Carsten Cornelsen, Geschäftsführer der Cornelsen & Collegen Management Consulting GmbH

Der bis vor Kurzem sinkende Rechnungszins führt zu enorm steigenden Rückstellungen für bestehende Zusagen in der Handelsbilanz und zu allem Überfluss auch noch zu vergrößerten zu versteuernden Scheingewinnen, da der Gesetzgeber allen Bemühungen um eine realistischere Bewertung zum Trotz in der Steuerbilanz an einem Rechnungszins von 6% festhält, solange das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde des FG Köln noch nicht entschieden hat. Es besteht also Handlungsbedarf trotz der aktuellen Stagnation bzw. des derzeitigen geringfügigen Anstiegs des von der Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssatzes im Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraum.

Kein Zinsmoratorium

Von rechtlicher Seite wäre dieser Handlungsbedarf zum Beispiel eine gemeinsame Initiative des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. sowie der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die ein Zinsmoratorium für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 forderten. Der HGB-Zins sollte auf dem Niveau von 2019 eingefroren und die Zeit genutzt werden, um eine Neuregelung bezüglich einer sachgerechten Bestimmung des HGB-Zinses zu erarbeiten. Der daraus entstehende Einmaleffekt beim Auslaufen des Zinsmoratoriums könnte dann, wie bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2010, auf 15 Jahre verteilt werden. Diesem Vorstoß wurde aber bisher nicht entsprochen und wird es wohl auch angesichts der aktuellen Zinsentwicklung nicht werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gesetze und steuerlichen Vorschriften ist auch ohne die gegenwärtige Zinssituation ein sehr komplexes Feld. Wird der Blick auf die Gesellschafter-­Geschäftsführer- (GGF-)Versorgung gelenkt, steigt die Komplexität noch einmal zusätzlich. Hier muss bei Einführung oder einem Eingriff in bestehende Versorgungszusagen insbesondere wegen der Thematik der verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckten Einlagen eine Vielzahl von zusätzlichen Regelungen bedacht werden, die bei „normaler Arbeitnehmerversorgung“ keine Rolle spielen. Es gilt beherrschende von nichtbeherrschenden GGF zu unterscheiden.

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Ein Artikel von
Carsten Cornelsen
Prof. Dr. Thomas Dommermuth