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4. August 2026
Recht auf Vergessenwerden in der PKV: Ist es möglich – und fair?

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Recht auf Vergessenwerden in der PKV: Ist es möglich – und fair?

Recht auf Vergessenwerden in der PKV: Ist es möglich – und fair?

Das sagt eine PKV-Maklerin

AssCompact hat sich bei der Maklerin Anja Glorius zur Situation erkundigt. Glorius ist mit KVoptimal auf die private Krankenversicherung spezialisiert – und sieht ebenso vor allem in der PKV Schwierigkeiten bei dem SPD-Vorschlag: „In der PKV halte ich eine pauschale Fünfjahresregelung für äußerst kritisch, da auch Jahre nach einer Krebserkrankung erhebliche Kosten durch Nachsorge oder ein mögliches Rezidiv entstehen können.“ Anders sieht sie es bei der Risikolebensversicherung, denn hier sei die Ausgangslage anders. In der Risikolebensversicherung werde ausschließlich das Todesfallrisiko abgesichert und nicht jede frühere Krebserkrankung würde zwangsläufig zu einer späteren Versicherungsleistung führen.

Die Argumentation der Versicherer sei für Glorius in der PKV fachlich nachvollziehbar: „Wenn ein erhöhtes Risiko nicht mehr in der Risikoprüfung berücksichtigt werden darf, werden die daraus entstehenden Leistungskosten auf das gesamte Versichertenkollektiv verteilt. Das kann langfristig zu höheren Beiträgen für alle führen.“

Darüber hinaus stelle sich für Glorius die Frage der Gleichbehandlung: „Warum sollte ausschließlich eine Krebserkrankung privilegiert werden, während andere Vorerkrankungen weiterhin zu Risikozuschlägen oder Ablehnungen führen können?“ Diese Ungleichbehandlung wäre aus meiner Sicht schwer zu begründen und würde neue Abgrenzungsprobleme schaffen.“

Was ist die Alternative?

Wie könnte man es anders lösen? Für die Krankheitskostenvollversicherung sieht Glorius derzeit keine überzeugende Alternative zur individuellen Risikoprüfung, denn diese sei die Grundlage einer verursachungsgerechten Kalkulation. In anderen Sparten wären hingegen Lösungen vorstellbar. Die Expertin nennt etwa die Krankenzusatzversicherung oder die Krankentagegeldversicherung. „Denkbar wären beispielsweise Tarife mit einem Leistungsausschluss ausschließlich für die Folgen der Krebserkrankung, während für alle anderen Erkrankungen regulärer Versicherungsschutz besteht. Dadurch würden Betroffene nicht vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ohne die Kalkulationsgrundlagen der Vollversicherung grundlegend zu verändern.“ (mki)

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