Königsweg Umwandlung eines Einzelunternehmens in GmbH?
Vor diesem Hintergrund empfehlen Anwälte – natürlich völlig selbstlos – die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, um die Übertragung des Unternehmens im Wege eines Share Deals vornehmen zu können. Auf den ersten Blick erscheint die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft als Königsweg, weil die rechtlichen Hürden des Asset Deals überwunden werden können. Dennoch sollte ein solcher Schritt wohlüberlegt sein. Da sind zum einen die mit der Umwandlung verbundenen Kosten, die gerade bei kleineren Einzelunternehmen in keinem Verhältnis zu einem etwa zu erzielenden Verkaufserlös stehen. Hinzu kommt, dass die im Rahmen eines Share Deals erworbenen GmbH-Anteile steuerlich nicht abgeschrieben werden können, während beim Asset Deal der Gesamtkaufpreis beim Erwerber bilanziert werden muss und Abschreibungspotenzial generiert. Das führt zu Kaufpreisanpassungen, sodass der Kaufpreis bei einem Asset Deal in der Regel höher liegt als bei einem Share Deal.
Bestandskauf
In vielen Fällen sind Erwerber überdies gar nicht an dem gesamten Unternehmen interessiert, sondern nur an dessen wichtigstem Asset: dem Bestand. Der Bestand ist keine rechtliche Größe, die verkauft und übertragen werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Sammelbegriff, der je nach Lesart im wesentlichen die Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen (Courtage), die Kundenbeziehungen (Maklerverträge) und das sich daraus ergebende Potenzial neuer Geschäftsmöglichkeiten umfasst. An der Übernahme von Büro, Personal, Firmenwagen etc. sind Aufkäufer meist weniger interessiert. Im Falle einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft käme es möglicherweise doch zu einem Asset Deal aus einer Kapitalgesellschaft heraus – mit all den geschilderten Problemen und dem Rest einer Kapitalgesellschaft, ihrer Herzstücke beraubt.
Nachfolgeklausel im Maklervertrag
In vielen Fällen hilft eine Klausel im Maklervertrag, nach der ein Dritter (scil. der Käufer) in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten kann. Diese Klausel ist nur wirksam, wenn dem anderen Vertragsteil (scil. dem Kunden) das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen. Wenn man dem Ratschlag vieler Experten folgt, nach dem der erfolgreiche Verkauf des Unternehmens oder des Bestandes eine möglichst lange Vorlaufzeit benötigt, kann der verkaufswillige Makler die Vorlaufzeit nutzen, um seine Kunden von der Vorteilhaftigkeit eines aktuellen, auch die Eintrittsklausel umfassenden Maklervertrages zu überzeugen.
Werden im Falle einer wirksamen Eintrittsklausel die Maklerverträge wirksam auf den Erwerber übertragen, ist auch die dafür erforderliche Verarbeitung der Daten des Kunden zulässig. Darauf weist der oben genannte Bund-Länder-Beschluss der Datenschutzbehörden zu Recht ausdrücklich hin.
Kaufpreisfindung und Gutachten
Unternehmensbewertung und Bestandsbewertung sind zwei Paar Schuhe. Der Kaufpreis eines Unternehmens richtet sich in erster Linie nach dem vom Unternehmen zu erzielenden Ertrag. Bei der Bestandsbewertung spielt vielfach ein Multiplikator des Jahrescourtageaufkommens eine wesentliche Rolle. Immer gilt: Ein Gutachten benennt einen Wert, die Praxis bestimmt einen Preis. Vorsicht ist geboten bei angeblich kostenlosen Gutachten. Hier bezahlen Makler „nur“ mit ihren Daten. Wird am Markt bekannt, dass ein Makler sein Unternehmen oder seinen Bestand verkaufen will, sinkt der Wert rapide.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
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Seite 1 Rechtliche Hürden beim Bestandsverkauf
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