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18. September 2023
Rechtsschutz: Haftungsfalle für Versicherungsmakler?

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Rechtsschutz: Haftungsfalle für Versicherungsmakler?

Bei der Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen kommt es im Vergleich zu anderen Sparten deutlich öfter zu Haftungsfällen des Versicherungsvermittlers. Nun könnte die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung Versicherungsmaklern noch weitergehende Pflichten auferlegen. Den Weg der Rechtsprechung und ihre Bedeutung im Einzelfall erläutert Rechtsexperte Björn Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Franziska Geusen, Geschäftsführerin bei Hans John Versicherungsmakler GmbH – ein Spezialmakler für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen aus Hamburg –, erläuterte im Dezember 2022 auf asscompact.de, dass es bei der Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen im Vergleich zu anderen Sparten deutlich öfter zu Haftungsfällen des Versicherungsvermittlers komme. Dieser Auffassung ist sich vollen Umfangs anzuschließen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zur Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsmaklern im Einzelfall weitergehende Pflichten auferlegen könnte.

Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung

Maßgeblich für den Eintritt des Rechtsschutzfalls ist der Tatsachenvortrag des Versicherten, so der BGH (BGH vom 30.04.2014 – Az. IV ZR 47/13). Ansonsten würde die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung von Tatsachen abhängig sein, die sich möglicherweise erst in einem laufenden Versicherungsprozess ergeben. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche, so richtet sich die Auslösung des Rechtsschutzfalles allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

Der Tatsache, dass von Rechtsschutzversicherern häufig der Einwand der Vorvertraglichkeit erhoben wird, wurden durch den BGH Grenzen gesetzt (BGH vom 25.05.2015 – Az. IV ZR 214/14). Der BGH hat es in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse als für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich angesehen, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet (BGH vom 03.07.2019 – Az. IV ZR 195/18). Die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalles richte sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen, so der BGH.

Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen – sogenannte Passivprozesse –, so richtet sich die Auslösung des Rechtsschutzfalles ebenso allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (BGH vom 03.07.2019 – Az. IV ZR 111/18).

Als unangemessene Benachteiligung sei es anzusehen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In der Rechtsschutzversicherung verpflichte sich der Versicherer, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder Versicherten erforderlichen Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen. Das Wesen des Versicherungsvertrages bestehe in dem Versprechen einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, so der BGH (BGH vom 31.03.2021 – Az. IV ZR 221/19). Dieser Unterstützung sei es immanent, dass der Rechtsschutzversicherer bei der Bestimmung des Versicherungsfalles die Tatsachen zugrunde lege, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe. Denn nur so werde diesem die erwartete Unterstützung entgegengebracht. Nach Auffassung des BGH sei dabei entscheidend, dass bei der Festlegung des für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblichen Verstoßes noch kein Raum sei, Tatsachenbehauptungen einerseits des Versicherungsnehmers und andererseits des Anspruchsgegners jeweils auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder zu beweisen. Stelle man nämlich auf das Vorbringen des Anspruchsgegners ab, so hätte es dieser in der Hand, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen. Dies sei nach Auffassung des BGH eine unzumutbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes. Ein derart weitgehender Einfluss des Anspruchsgegners auf die Leistungspflicht des Versicherers lasse sich demnach mit dem Vertragszweck einer Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherten nicht vereinbaren.

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Björn Thorben M. Jöhnke