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18. September 2023
Rechtsschutz: Haftungsfalle für Versicherungsmakler?

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Rechtsschutz: Haftungsfalle für Versicherungsmakler?

Was hat das nun mit Maklerhaftung zu tun?

Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung zeigt, dass der BGH es den Versicherten ermöglichen möchte, auch noch „spät“ für Rechtsschutzdeckung zu Sorgen. Natürlich dürfen sich noch keine Risiken verwirklicht haben. Jedoch ist mit den Entscheidungen des BGH nun als bekannt zu unterstellen, dass nicht zuerst ein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen sein muss, bevor andere Versicherungsverträge geschlossen werden.

Daher sind Versicherungsmakler gut beraten, ihre Kunden im Einzelfall darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsschutzversicherung auch bei bereits laufenden bzw. anderweitigen Vertragsverhältnissen anzuraten ist. Insbesondere wenn für Versicherte mögliche Risiken entstehen könnten und der Makler Kenntnis davon hat, ist dem Versicherten anlassbezogen der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Sollte der Abschluss von den Kunden nicht gewünscht sein, ist die Entscheidung entsprechend zu dokumentieren, insbesondere für den Fall einer möglichen Inanspruchnahme durch den Kunden.

Welche Risiken bestehen für den Makler?

Infolge eines ungeeigneten und nicht gebotenen Versicherungsschutzes aufgrund einer Nichtvermittlung kann der Kunde verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Makler es pflichtwidrig unterlassen hat, ein bestimmtes Risiko abzudecken (BGH vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12). Nach dieser sogenannten „Quasi-Deckung des BGH“ kann der Kunde den Deckungsschutz, den eine Rechtsschutzversicherung geboten hätte, vom Makler verlangen. Hierbei wird es sehr häufig um die Kosten von Rechtsstreitigkeiten gehen, die eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich übernommen hätte.

Was ist Versicherungsmaklern anzuraten?

Versicherungsmakler sollten die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung kennen und umsetzen. Gerade im Kundenbestand sollte die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich immer mit empfohlen werden. Bevor es also zu einem möglichen Versicherungsfall mit einer anderen Versicherung kommt, sollten Makler dringend eine Rechtsschutzversicherung empfehlen. Empfehlenswert ist ein frühestmöglicher Abschluss. Denn ist ein Versicherungsfall bereits eingetreten und hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, kann es unter Umständen zu Haftungsfragen für Versicherungsmakler kommen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © sommart – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke