BGH entscheidet: Versicherungsschutz besteht
Das Gericht stellte klar, dass bei Zweifeln an der Auslegung der Klauseln diese zu Lasten des Beklagten gehen. Selbst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht davon ausgehen, dass Deckungsschutz nur für Ereignisse besteht, die ihm als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr wird er auch für möglich halten, dass ein Deckungsanspruch für Ereignisse besteht, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Fahrzeuggruppe betreffen.
Zudem entschied der BGH, dass die Beklagte den Deckungsschutz nicht wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten verweigern durfte. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könne hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen.
Großteil der Rechtsschutzversicherer regulieren bei Fahrzeugkauf
Im Kern ging in dem Urteil darum, ob in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die rechtlichen Interessen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs mit abgedeckt sind. Ein Großteil der deutschen Rechtsschutzversicherer regulieren wohl auch bei Streitigkeiten rund um den Erwerb, so wie dies auch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorsehen. Dies bestätigt etwa ein Unternehmenssprecher der ARAG.
Inwieweit einzelne Versicherer ihre Bedingungen aufgrund des BGH-Urteils anpassen werden, wird sich erst nach Veröffentlichung der ausführlichen Entscheidungsgründe zeigen. Bislang hat der BGH lediglich eine Pressemitteilung herausgegeben; das eigentliche Urteil liegt noch nicht vor. (bh)
BGH, Urteil vom 15.10.2025 – Az: IV ZR 86/24
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