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5. November 2025
Rechtsschutzversicherer muss Streit bei Fahrzeugkauf abdecken
Rechtsschutzversicherung muss Streitigkeiten rund um Fahrzeugkauf abdecken

Rechtsschutzversicherer muss Streit bei Fahrzeugkauf abdecken

Der Bundesgerichtshof klärt: Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen decken auch Streitigkeiten rund um den Kauf von Fahrzeugen ab. Viele Versicherer handhaben dies bereits so. Einer Versicherungsnehmerin erging es anders: Ihr wurde die Deckung einer Dieselklage abgelehnt. Sie klagte.

Im Zusammenhang mit einer Dieselklage hat der Bundesgerichtshof eine bislang umstrittene Rechtsfrage zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung entschieden: Demnach deckt die Versicherung auch Streitigkeiten rund um den Fahrzeugkauf ab. Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin gegen den Schadenregulierer ihres Rechtsschutzversicherers.

Streit um Deckung durch die Rechtsschutzversicherung

Die Frau hatte seit 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung bei der ADAC Versicherung. Im November 2017 kaufte sie einen gebrauchten Pkw mit Dieselmotor, der seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster verfügte. Wenige Tage nach dem Erwerb wurde das Fahrzeug auf sie zugelassen. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals wollte die Frau den Autohersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz verklagen und bat ihren Versicherer um eine Deckungszusage. Diese wurde jedoch abgelehnt.

Der Versicherer begründete dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe und verwies auf die Klauseln in den Versicherungsbedingungen: Der Versicherungsschutz gelte für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf ihn zugelassenen Fahrzeuge, die im Versicherungsschein genannt sind. Außerdem bestehe Versicherungsschutz für alle später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge derselben im Versicherungsschein genannten Gruppe.

Rechtsweg: Von Landgericht bis Bundesgerichtshof

Das Landgericht hatte der Klage der Versicherungsnehmerin zunächst stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil jedoch ab und wies die Klage ab. Mit der Revision verlangte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – insbesondere die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren – sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 490 Euro.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auf, als dieses die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz abgewiesen hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des BGH besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz.

BGH entscheidet: Versicherungsschutz besteht

Das Gericht stellte klar, dass bei Zweifeln an der Auslegung der Klauseln diese zu Lasten des Beklagten gehen. Selbst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht davon ausgehen, dass Deckungsschutz nur für Ereignisse besteht, die ihm als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr wird er auch für möglich halten, dass ein Deckungsanspruch für Ereignisse besteht, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Fahrzeuggruppe betreffen.

Zudem entschied der BGH, dass die Beklagte den Deckungsschutz nicht wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten verweigern durfte. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könne hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen.

Großteil der Rechtsschutzversicherer regulieren bei Fahrzeugkauf

Im Kern ging in dem Urteil darum, ob in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die rechtlichen Interessen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs mit abgedeckt sind. Ein Großteil der deutschen Rechtsschutzversicherer regulieren wohl auch bei Streitigkeiten rund um den Erwerb, so wie dies auch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorsehen. Dies bestätigt etwa ein Unternehmenssprecher der ARAG.

Inwieweit einzelne Versicherer ihre Bedingungen aufgrund des BGH-Urteils anpassen werden, wird sich erst nach Veröffentlichung der ausführlichen Entscheidungsgründe zeigen. Bislang hat der BGH lediglich eine Pressemitteilung herausgegeben; das eigentliche Urteil liegt noch nicht vor. (bh)

BGH, Urteil vom 15.10.2025 – Az: IV ZR 86/24