Verschwiegenheitspflicht bereits aus dem GwG bekannt
Eine Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit behördlichen Auskunftsersuchen ist für GwG-Verpflichtete nicht grundsätzlich neu. Bereits das Geldwäschegesetz untersagt es ihnen, Kunden über eine abgegebene Geldwäscheverdachtsmeldung zu informieren.
Neu wäre jedoch, dass entsprechende Auskunftsersuchen künftig auch von Nachrichtendiensten ausgehen könnten. „Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth.
Nach dem Regierungsentwurf könnten sich die Auskunftsersuchen auf bereits vorhandene Daten zu Personen und Geschäftsbeziehungen beziehen. Über ein solches Ersuchen dürfte die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Zugleich soll allein aufgrund des Auskunftsersuchens keine nachteilige Maßnahme gegenüber der Person getroffen werden dürfen, etwa die Beendigung oder Einschränkung einer Geschäftsbeziehung.
Der AfW hält die erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Anforderungen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktikabel sein.
„Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus“, betont Wirth. Für Vermittler sei es aber wichtig zu wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftsersuchen auf sie zukommen könnten. Aktuell befindet sich der Regierungsentwurf aber noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren. (bh)
Lesen Sie auch: AfW fordert: Keine Kassenpflicht für Vermittler
Seite 1 Reform der Nachrichtendienste: Was Vermittler laut AfW wissen müssen
Seite 2 Verschwiegenheitspflicht bereits aus dem GwG bekannt
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 6 Aufrufe