Der AfW-Verband weist auf mögliche Auswirkungen der geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts für die Finanz- und Versicherungsvermittlung hin. Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst künftig Auskünfte auch von Unternehmen verlangen können, die als Verpflichtete unter das Geldwäschegesetz (GwG) fallen. Davon könnten auch Vermittlungsunternehmen betroffen sein.
GwG und die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung
Besonders relevant ist die Regelung nach Einschätzung des Verbands für ungebundene Versicherungsvermittler. Wer bestimmte Versicherungsprodukte, insbesondere Lebensversicherungen, vermittelt, kann bereits heute als GwG-Verpflichteter gelten. Nach Angaben des AfW kann dafür unter Umständen bereits ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr ausreichen.
„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Ein Versicherungsmakler könne zwar überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein und daneben lediglich eine einschlägige Lebensversicherung vermitteln. Dadurch könne bereits die Eigenschaft als GwG-Verpflichteter entstehen. An diesen Status knüpfe der Regierungsentwurf an.
Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO können unter bestimmten Voraussetzungen dem Geldwäschegesetz unterliegen. Das GwG sieht hier allerdings Ausnahmen vor, unter anderem wenn sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von anderen GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.
Verschwiegenheitspflicht bereits aus dem GwG bekannt
Eine Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit behördlichen Auskunftsersuchen ist für GwG-Verpflichtete nicht grundsätzlich neu. Bereits das Geldwäschegesetz untersagt es ihnen, Kunden über eine abgegebene Geldwäscheverdachtsmeldung zu informieren.
Neu wäre jedoch, dass entsprechende Auskunftsersuchen künftig auch von Nachrichtendiensten ausgehen könnten. „Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth.
Nach dem Regierungsentwurf könnten sich die Auskunftsersuchen auf bereits vorhandene Daten zu Personen und Geschäftsbeziehungen beziehen. Über ein solches Ersuchen dürfte die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Zugleich soll allein aufgrund des Auskunftsersuchens keine nachteilige Maßnahme gegenüber der Person getroffen werden dürfen, etwa die Beendigung oder Einschränkung einer Geschäftsbeziehung.
Der AfW hält die erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Anforderungen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktikabel sein.
„Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus“, betont Wirth. Für Vermittler sei es aber wichtig zu wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftsersuchen auf sie zukommen könnten. Aktuell befindet sich der Regierungsentwurf aber noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren. (bh)
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