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25. November 2019
Reiseportale: Ab auf die Anklagebank

Reiseportale: Ab auf die Anklagebank

Kunden auf Reiseportalen mit günstigen Flugpreisen zu locken, obwohl sie von nahezu niemandem in Anspruch genommen werden können, ist irreführend und nicht zulässig, hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Prozess gegen ein großes deutsches Reiseportal entschieden.

Gerade zur kalten Jahreszeit sitzen viele passionierte Sonnenanbeter zuhause auf der Couch und träumen vom nächsten Urlaub im Süden. Verlockend wird es dann schnell, wenn die einschlägigen Reiseportale im Internet mit unfassbar niedrigen Preisen aufwarten und Deutschland in den Urlaub schicken wollen. Manchmal stellt sich jedoch nach einigen Klicks heraus, dass das Angebot schon abgelaufen ist oder einige Zusatzgebühren noch nicht aufgeführt waren, die den Preis massiv in die Höhe treiben. Was ist hier zulässig und was nicht? Damit musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auseinandersetzen.

Rabatt nur mit spezieller Kreditkarte

Im konkreten Fall ging es um eine sehr niedrige Preisangabe für Flugreisen, die der Kunde nur dann in Anspruch nehmen konnte, wenn er die Zahlung mit der fluege.de Mastercard GOLD beglich. Dieser Rabatt wurde nicht erst dann angezeigt, wenn man diese Zahlart auswählte, sondern als angebotener Preis, der sich erst erhöhte, sobald man am Ende des Bestellvorgangs ein anderes Zahlungsmittel auswählte.

Prozessverlauf

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zog gegen diese Geschäftspraktik der Invia Flights Germany GmbH vor das Landesgericht Leipzig und unterlag. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden sah es nun anders aus.

Preistransparenz muss eingehalten werden

Der Betreiber der Website ab-in-den-urlaub.de wurde vom OLG zur Unterlassung verurteilt und muss dem vzbv die Abmahnkosten erstatten. Das Gericht machte geltend, dass das Unternehmen gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Demzufolge müssten Anbieter bereits am Anfang einer Buchung den korrekten Endpreis nennen. Zusatzoptionen seien davon selbstverständlich ausgenommen, aber ein Anbieter muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Preise müssen effektiv verglichen werden können

Da die geforderte Kreditkarte jedoch als unüblich anzusehen ist und keine nennenswerte Zahl an Kunden in den Genuss der Verbilligung käme, müsste der Preis der Buchung bereits zu Beginn ohne den Rabatt ausgewiesen werden, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.

Um Preistransparenz gemäß der EU-Verordnung herzustellen, betonte das OLG, müssten die Preise effektiv verglichen werden können. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn der zunächst angegebene Preis – für eine überwältigende Mehrheit der Nutzer – nicht dem tatsächlichen Preis entspreche.

Bei einer Zuwiderhandlung drohen der Invia Flights Germany GmbH für jeden Fall bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die gegen die Geschäftsführer zu vollstrecken wäre.(tku)

OLG Dresden, Urteil vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19

Bild: © Talaj – stock.adobe.com