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28. März 2023
Reiserücktrittsversicherung: Auch Bonusmeilen sind gedeckt
Reiserücktrittsversicherung: Auch Bonusmeilen sind gedeckt

Reiserücktrittsversicherung: Auch Bonusmeilen sind gedeckt

Wer eine Reise bucht und sie mit erworbenen Bonusmeilen bezahlt, kann im Falle eines krankheitsbedingten Stornos Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Reisenden im Streit mit ihrem Reiserücktrittsversicherer gestärkt. Laut einem aktuellen BGH-Urteil sind nämlich von der Reiserücktrittsversicherung auch verloren gegangene Bonus-Flugmeilen gedeckt.

Reise wegen Krankheit nicht angetreten

Im konkreten Sachverhalt buchte ein Mann bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug in die USA, die er mit Bonusmeilen aus dem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Wegen einer Erkrankung musste er aber die Reise stornieren. Daraufhin wollte er seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, in deren Vertrag es hieß, sie leiste für Stornokosten bei Nichtantritt der Reise eine Entschädigung bis zu 80% des Reisepreises für die dem Reiseunternehmen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Nach den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die eingesetzten Bonusmeilen in einem solchen Fall nicht wieder gutgeschrieben. Der Versicherer aber lehnte die Leistung ab mit der Begründung, der Mann hätte die Reise mit Bonusmeilen bezahlt.

Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wichtig

Daraufhin reichte der Versicherte Klage beim Amtsgericht und Landgericht Wuppertal ein – ohne Erfolg. Denn die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass durch Einlösung von Bonusmeilen dem Reisenden keine Kosten entstanden seien. Doch die Richter am BGH sahen das anders und gaben dem Versicherten recht. Als Begründung nannten die BGH-Richter, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel in den Versicherungsbedingungen so verstehe, dass unter den zu entschädigenden Rücktrittskosten die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung anzusehen ist. „Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen (wie zum Beispiel eine Gutschrift) wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen“, so der BGH.

Sinn und Zweck der Versicherung

„Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann“, erläuterten die BGH-Richter weiter. Für den Versicherten gehören dazu nach Auffassung des Gerichtshofs eben auch die Bonusmeilen. Denn ihnen komme „ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann“. Im Ergebnis stehe dem Mann vom Versicherer eine Entschädigung für die Bonusmeilen zu. Da die Vorinstanz nicht festgestellt hat, welcher Wert den eingesetzten Bonusmeilen zukommt, verwiesen die Karlsruher Richter den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. (as)

BGH, Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22

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