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26. Oktober 2021
Reitfehler anstatt Tiergefahr: Kein weiteres Schmerzensgeld

Reitfehler anstatt Tiergefahr: Kein weiteres Schmerzensgeld

Eine Frau, die bei einem Ausritt gestürzt war und sich ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte, erhält außer dem bereits freiwillig gezahlten kein weiteres Schmerzensgeld. Der Unfall beruhe auf einem Reitfehler ihrerseits, nicht auf Tiergefahr zulasten des Pferdebesitzers, so das OLG Oldenburg.

Eine nicht sehr erfahrene Reiterin hat sich bei einem Ausritt mit einem Pferd, das nicht ihr selbst gehörte, schwer verletzt und deshalb vom Pferdebesitzer Schmerzensgeld verlangt. Am Tag des Ausritts war das Pferd nervös gewesen. Die Frau war bereits kurz vor dem Unfall einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Nachdem sie wieder aufgestiegen war, wechselte das Pferd vom Trab in den Galopp, die Frau kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Laut Darstellung der verletzten Reiterin sei das Pferd auf einmal durchgegangen. Der Pferdebesitzer hafte für die sogenannte „Tiergefahr“. Der Pferdebesitzer hingegen gab an, die Frau habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe diesem Befehl nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler der Frau. Eine Zeugin des Vorfalls berichtete zudem, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.

OLG Oldenburg: Beweisaufnahme bestätigt Tiergefahr nicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte nun keine Tiergefahr feststellen, für die der Pferdebesitzer haftbar zu machen sei. Der Beweisaufnahme zufolge sei es durchaus auch möglich, dass die Frau aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd unbeabsichtigt den Befehl zum Galopp gegeben habe.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdebesitzers hatte der Frau bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt, darüber hinaus erhält sie aber nun kein weiteres Schmerzensgeld. (ad)

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021 – 2 U 106/21.

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