Das Amtsgericht Dortmund (AG) hat entschieden, dass Geschädigte gegen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Herausgabe von Namen und Anschrift der versicherten Person im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes haben. Das berichtet das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Dies gilt auch dann, wenn eine Verjährung möglicher Ansprüche droht.
Kein Auskunftsanspruch gegen Versicherung
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei einem Reitunfall verletzt worden. Das beteiligte Pferd gehörte einer Tierhalterin, die bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Die Geschädigte wollte die Halterin auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, verfügte jedoch nicht über deren aktuelle Adressdaten. Da die Kommunikation mit der Versicherung stockte und eine Verjährung drohte, verlangte sie Auskunft über Namen, Anschrift und weitere personenbezogene Daten der Versicherungsnehmerin. Die Versicherung lehnte dies unter Verweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben ab. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht wies den Antrag zurück. Ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO bestehe nicht, da dieser nur die eigenen Daten der Klägerin betreffe, nicht jedoch personenbezogene Daten Dritter. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben sei im konkreten Fall nicht gegeben.
Gericht verneint Eilbedürftigkeit
Zudem verwies das Gericht darauf, dass die früheren Rechtsanwälte der Klägerin nach dem bisherigen Schriftverkehr bereits über die relevanten Daten verfügt hätten. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich, da der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Gelegenheit zur Beschaffung der erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden habe.
Datenschutz setzt klare Grenzen
Nach Angaben von anwaltauskunft.de unterliegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche klaren Grenzen. Versicherungen dürfen personenbezogene Daten ihrer Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht ohne rechtliche Grundlage an Dritte weitergeben.
AG Dortmund, Urteil vom 08.12.2025 – AZ: 422 C 9422/25
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