AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. Januar 2021
Risiko bei Firmenzahlerverfahren: Doppelter Beitrag bei Insolvenz?

Risiko bei Firmenzahlerverfahren: Doppelter Beitrag bei Insolvenz?

Muss ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter seine Versicherungsbeiträge doppelt bezahlen, weil sein Arbeitgeber gezwungen war Insolvenz anzumelden? Dazu musste nun das SG Dresden urteilen, nachdem die Versicherungsbeiträge des Mannes nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt worden waren.

Für 2021 wurde die allgemeine Versicherungspflichtgrenze wieder einmal deutlich erhöht. Sie steigt von 62.550 Euro auf 64.350 Euro. Wer also ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mindestens 64.350 Euro bezieht, kann sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, wird häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers einbehält und direkt an die Krankenkasse weiterleitet. Das wird als Firmenzahlerverfahren bezeichnet. So weit so gut.

Doch was ist, wenn der Arbeitgeber insolvent wird und die gezahlten Beiträge in die Insolvenzmasse zurückfließen? Darf die Krankenkasse die entgangenen Versicherungsbeiträge beim freiwillig Versicherten nachfordern? Das musste das Sozialgericht (SG) Dresden in einem aktuellen Verfahren entscheiden.

Versicherungsbeiträge landen in Insolvenzmasse

Ein versicherungsfreier Mann, der sich freiwillig gesetzlich krankenversichert hatte, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber das oben beschriebene Firmenzahlerverfahren. Nachdem sein Arbeitgeber jedoch Insolvenz anmelden musste, machte sich der Insolvenzverwalter des Unternehmens daran, die Zahlungen an die Krankenkasse teilweise anzufechten und zurückzufordern – mit Erfolg. Die besagten Beiträge wurden zurücküberwiesen und der Insolvenzmasse zugeschlagen. Daraufhin forderte die Krankenkasse ihren Kunden auf, die Beiträge erneut zu entrichten. Der lehnte das ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anfechtung war bereits unwirksam

Das SG Dresden entschied nun, dass bereits die Anfechtung des Insolvenzverwalters unwirksam war. Im konkreten Fall läge keine Gläubigerbenachteiligung vor, aufgrund derer der Insolvenzverwalter die Beiträge wirksam hätte zurückfordern können. Hätte der Versicherte nämlich nicht am Firmenzahlerverfahren teilgenommen, wäre der Versicherungsbeitrag als Bestandteil des Lohns einfach an den Arbeitnehmer überwiesen worden. Den Lohn wiederum hätte der Arbeitgeber auszahlen müssen – ohne die Möglichkeit der Anfechtung.

Mangelnde Information durch die Krankenkasse

Des Weiteren habe die Krankenkasse den Versicherten auch nicht darüber informiert, dass im Falle einer Unternehmensinsolvenz eine erneute Beitragsbelastung auf ihn zukäme. Aus diesem Grund scheide eine Nachforderung allein schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus.

Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zu erwarten

Das letzte Wort in dem Fall ist jedoch noch nicht gesprochen. Das SG Dresden weist schließlich selbst darauf hin, dass es mit seiner Entscheidung der aktuellen Rechtsauffassung des BGH widerspricht. Die Krankenkasse kann gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz einlegen. (tku)

SG Dresden, Urteil vom 09.12.2020 – S 25 KR 328/17

Bild: © ullrich – stock.adobe.com