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26. Juni 2026
Rückabwicklung von Rürup-Renten: Branche widerspricht Kleinlein
Rückabwicklung von Rürup-Renten: Branche widerspricht Kleinlein

Rückabwicklung von Rürup-Renten: Branche widerspricht Kleinlein

Der Vorstoß von Axel Kleinlein, die Rückabwicklung von Rürup-Renten wegen angeblich fehlenden Kundennutzens stärker in den Fokus zu rücken, sorgt für Widerspruch aus der Branche. Vermittler und Juristen halten die Argumentation für verkürzt und warnen vor einer Pauschalverurteilung.

Mit ihrer Ankündigung, die Rückabwicklung von Rürup-Rentenverträgen verstärkt in den Fokus zu rücken, stoßen der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein und der Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger auf Widerstand in der Branche. Nach Einschätzung der beiden erfüllen viele der Verträge die Anforderungen an den gesetzlich geforderten Kundennutzen nicht. Ein solcher Mangel könne aus ihrer Sicht die Rückabwicklung der Policen rechtfertigen.

Kritik aus der Maklerpraxis

Diese Aussage lässt Horst Loy, Geschäftsführer der Curamus Assekuranzmakler GmbH, nicht gelten. Er betont, dass sowohl Vermittler als auch Kunden beim Abschluss einer Rürup-Rente genau wüssten, was sie tun. Von einer Rückabwicklung würden nach seiner Einschätzung vor allem die darauf spezialisierten Anbieter profitieren. Für Versicherungsnehmer hingegen könnten erhebliche Nachteile entstehen. Insbesondere mögliche steuerliche Folgen könnten sich im Nachhinein als „fieser Bumerang“ erweisen, warnt der Versicherungsmakler.

Juristische Einordnung durch Wirth Rechtsanwälte

Auch die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte setzt sich kritisch mit den Aussagen von Kleinlein auseinander. Dabei richtet sich die Kritik unter anderem gegen dessen Auffassung, Kunden müssten bei einem Altersvorsorgevertrag zumindest eine Rendite von 2% erwarten können. „Wer Kundennutzen allein an einer rechnerischen Mindestrendite festmachen will, verkürzt die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erheblich“, entgegnet Rechtsanwalt Norman Wirth. „Gerade bei Rürup-Verträgen muss man den konkreten Vertrag, den damaligen Beratungsanlass und die individuelle Kundensituation betrachten. Eine pauschale Aussage, Basisrenten hätten keinen Kundennutzen, trägt rechtlich nicht.“

Auch erhöhte Kosten oder auffällige Stornoquoten rechtfertigen nach Auffassung der Kanzlei keine automatische Rückabwicklung. Sie könnten zwar Anlass für eine genauere Prüfung sein, begründeten für sich genommen aber keine Ansprüche gegen Versicherer oder Vermittler. Eine Vermittlerhaftung seien vielmehr eine konkrete Pflichtverletzung, deren Kausalität sowie ein nachweisbarer Schaden erforderlich. Maßgeblich sei stets die konkrete Beratungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nach Ansicht von Wirth Rechtsanwälte würden in der Debatte häufig verschiedene rechtliche Ebenen vermischt, die sauber voneinander zu trennen seien.

Gesetzlich verankerte Produktlogik der Rürup-Rente

Nach Auffassung von Wirth Rechtsanwälte werden in der aktuellen Debatte zentrale Merkmale der Rürup-Rente mit möglichen Produktmängeln vermischt. Die lebenslange Rentenzahlung, die steuerliche Bindung und der Ausschluss einer freien Kapitalauszahlung seien gesetzlich vorgesehene Bestandteile des Produkts. „Man kann eine Rürup-Rente nicht allein deshalb angreifen, weil sie Rürup ist“, sagt Wirth. Vermittlern rät die Kanzlei, bei Schreiben zur Rückabwicklung besonnen zu handeln, Unterlagen zu sichern und frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. (bh)