Wer ohne gültige Ausweispapiere zur Kreuzfahrt erscheint, bleibt im Zweifel an Land und auf einem Großteil der Kosten sitzen. So erging es einem Ehepaar aus Franken, das für 2.590 Euro eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen gebucht hatte. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau der Personalausweis gestohlen. Zwar erstattete sie Anzeige bei der dänischen Polizei und erhielt eine Verlustmeldung, doch das Kreuzfahrtunternehmen verweigerte die Einschiffung.
Das Paar trat die Heimreise an und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises. Begründung: Der Diebstahl sei ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand gewesen. Zudem sei die Einschiffungsverweigerung nicht gerechtfertigt, da innerhalb der EU grundsätzlich auch ohne Ausweis gereist werden könne.
Gericht sieht Risiko beim Reisenden
Das sah das Amtsgericht München (AG) in einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil anders. Die Richter stellten klar: Der Verlust eines Ausweisdokuments – auch durch Diebstahl – fällt in die Risikosphäre des Reisenden. Ein kostenfreier Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände nach § 651h BGB komme daher nicht in Betracht.
Entscheidend sei, dass Reisende selbst dafür verantwortlich sind, gültige und geeignete Ausweispapiere mitzuführen. Dazu gehöre nicht nur deren rechtzeitige Beschaffung, sondern auch die sichere Aufbewahrung. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass auch das Risiko eines Diebstahls individuell beeinflussbar sei, etwa durch umsichtiges Verhalten oder die Wahl der Aufbewahrung.
Verlustmeldung ersetzt keinen Ausweis
Auch die Weigerung des Veranstalters, die Ehefrau ohne Ausweis an Bord zu lassen, bewertete das Gericht als rechtmäßig. Selbst im innereuropäischen Reiseverkehr sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze keinen Identitätsnachweis.
Im Ergebnis blieb es daher bei der vom Veranstalter bereits angebotenen Teilrückerstattung in Höhe von 277,50 Euro. Einen weitergehenden Anspruch auf Erstattung des Reisepreises wies das Gericht ab. (bh)
AG München, Urteil vom 28.01.2025 – Az: 172 C 24667/24
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