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19. Juni 2026
Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

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Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

Rürup-Renten: Rückabwicklung wegen mangelnden Kundennutzens?

Kundennutzen im Fokus von rechtlichen Vorgaben

Den von Kleinlein und Stenger angeführten Kundennutzen leiten die beiden aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Insurance Distribution Directive (IDD), den Product- Oversight-and-Governance-(POG)-Anforderungen sowie entsprechenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben ab. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den nachweisbaren Kundennutzen von Versicherungsprodukten zuletzt verstärkt in den Fokus ihrer Aufsicht gerückt.

Kleinlein verweist dabei auf Renditeerwartungen der Kunden. Versicherungsnehmer sollten zumindest eine Rendite von 2% erwarten können erläutert er vereinfacht. Die BaFin nennt zwar keine konkrete Zielrendite für Lebensversicherungen, allerdings fordert sie, dass die Rendite nach Abzug aller Kosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über der langfristigen Inflationserwartung liegen muss. Nach Kleinleins Berechnungen werde dieser Wert häufig nicht erreicht. „Sehr selten konnte ich einen Kundennutzen feststellen. Und wenn, dann meist nur für Frauen“, so Kleinlein zu seinen Berechnungen.

Individuelle Prüfung bleibt entscheidend

Die Arbeitsteilung der beiden ist klar geregelt: Kleinlein analysiert und berechnet die Verträge. Kommt er zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Kundennutzen vorliegt, übernimmt Stenger die rechtliche Prüfung. „Wir gehen dann gegen das Versicherungsunternehmen oder den Vermittler vor und drängen auf Rückabwicklung oder Schadensersatz“, erläutert der Rechtsanwalt.

Individuelle Prüfung bleibt entscheidend

Ob sich eine Rückabwicklung tatsächlich lohnt und welche Auswirkungen sie auf die Altersvorsorge der Betroffenen hat, müsse jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass bei einer erfolgreichen Rückabwicklung möglicherweise bereits in Anspruch genommene Steuervorteile an das Finanzamt zurückzuzahlen sind. Auf diese Aspekte weisen Stenger und Kleinlein ausdrücklich hin. (bh)

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