Rürup-Renten, offiziell Basisrenten, stehen seit Jahren in der Kritik. Beanstandet werden unter anderem die eingeschränkte Flexibilität und Vererbbarkeit, der zwingende Rentenbezug sowie eine vergleichsweise geringe Rendite infolge hoher Kosten bei einigen Tarifen.
Gleichzeitig weisen Altersvorsorgeexperten regelmäßig darauf hin, dass die Basisrente für bestimmte Zielgruppen ein sinnvoller Baustein der Altersvorsorge sein kann. Dies gilt insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener, die von den steuerlichen Fördermöglichkeiten profitieren und eine lebenslange Altersrente absichern möchten.
Erst Widerrufsjoker, jetzt Kundennutzen
Der Rechtsanwalt Dr. Gernot Stenger und der Diplom-Mathematiker Axel Kleinlein, ehemaliger Vorstandssprecher des Bund der Versicherten (BdV), bieten nun ihre Unterstützung bei der Rückabwicklung von Basisrentenverträgen an, die seit Februar 2019 abgeschlossen wurden. Nach Auffassung der beiden erfüllen viele dieser Verträge die Anforderungen an den Kundennutzen nicht. „Seit 2019 müssen Basisrenten einen Kundennutzen haben. Für viele dieser Verträge konnten wir bereits nachweisen, dass der Kundennutzen fehlt“, sagt Kleinlein. Stenger ergänzt: „Fehlender Kundennutzen ist nach unserer Ansicht ein klarer Grund für eine Rückabwicklung.“
Bislang standen bei Rückabwicklungen von Lebens- und Rentenversicherungen häufig sogenannte Widerrufsjoker im Mittelpunkt. Konnten Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss fehlerhaft war, war unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre später noch ein Widerruf möglich. Dies konnte finanziell vorteilhafter sein als eine Kündigung. Allerdings bezog sich diese Rechtsprechung nur auf Verträge aus bestimmten Abschlusszeiträumen. Zudem gelten seit Kurzem neue gesetzliche Regelungen für den Widerruf von Lebensversicherungen.
Kundennutzen im Fokus von rechtlichen Vorgaben
Den von Kleinlein und Stenger angeführten Kundennutzen leiten die beiden aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Insurance Distribution Directive (IDD), den Product- Oversight-and-Governance-(POG)-Anforderungen sowie entsprechenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben ab. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den nachweisbaren Kundennutzen von Versicherungsprodukten zuletzt verstärkt in den Fokus ihrer Aufsicht gerückt.
Kleinlein verweist dabei auf Renditeerwartungen der Kunden. Versicherungsnehmer sollten zumindest eine Rendite von 2% erwarten können erläutert er vereinfacht. Die BaFin nennt zwar keine konkrete Zielrendite für Lebensversicherungen, allerdings fordert sie, dass die Rendite nach Abzug aller Kosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über der langfristigen Inflationserwartung liegen muss. Nach Kleinleins Berechnungen werde dieser Wert häufig nicht erreicht. „Sehr selten konnte ich einen Kundennutzen feststellen. Und wenn, dann meist nur für Frauen“, so Kleinlein zu seinen Berechnungen.
Individuelle Prüfung bleibt entscheidend
Die Arbeitsteilung der beiden ist klar geregelt: Kleinlein analysiert und berechnet die Verträge. Kommt er zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Kundennutzen vorliegt, übernimmt Stenger die rechtliche Prüfung. „Wir gehen dann gegen das Versicherungsunternehmen oder den Vermittler vor und drängen auf Rückabwicklung oder Schadensersatz“, erläutert der Rechtsanwalt.
Individuelle Prüfung bleibt entscheidend
Ob sich eine Rückabwicklung tatsächlich lohnt und welche Auswirkungen sie auf die Altersvorsorge der Betroffenen hat, müsse jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass bei einer erfolgreichen Rückabwicklung möglicherweise bereits in Anspruch genommene Steuervorteile an das Finanzamt zurückzuzahlen sind. Auf diese Aspekte weisen Stenger und Kleinlein ausdrücklich hin. (bh)
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