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10. Februar 2026
Mietrecht: Reform für möblierte Wohnungen und Indexmieten
Mietrecht: Reform für möblierte Wohnungen und Indexmieten

Mietrecht: Reform für möblierte Wohnungen und Indexmieten

Wo Wohnungsnot herrscht, steigen die Mieten weiter, auch weil die Mietpreisbremse umgangen wird. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will gegensteuern. Ein Gesetzentwurf sieht neue Regeln für möblierte Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträge und Kündigungen bei Zahlungsverzug vor.

Wer etwa in München eine Wohnung sucht, kennt das Problem: Auf dem angespannten Markt werden immer häufiger möblierte Wohnungen angeboten mit hohen Mieten und der Begründung, die Möblierung rechtfertige den Preis. Doch was tun in einer Stadt, in der Wohnraum besonders knapp ist? Man zieht ein.

Bereits Ende Januar befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema, allerdings in einem anderen Zusammenhang. Zu einer inhaltlichen Entscheidung kam es letztlich nicht mehr, da der Fall bereits aus anderen Gründen entschieden werden konnte.

Zuschlag für Möblierung muss angemessen sein

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will der Entwicklung gegensteuern und hat einen Gesetzentwurf „Mietrecht II“ vorgelegt. Für möblierte Wohnungen in angespannten Märkten sollen neue Regeln gelten: Möblierungszuschläge müssen künftig gesondert ausgewiesen und gesetzlich als „angemessen“ definiert werden. Maßstab soll der Zeitwert der Möbel sein. Für voll möblierte Wohnungen ist eine Pauschale von 5% der Nettokaltmiete vorgesehen, höhere Zuschläge nur bei entsprechend höherem Möbelwert. Ziel ist es, die Mietpreisbremse wirksamer zu machen, deren Einhaltung bei möblierten Wohnungen bislang schwer zu überprüfen ist.

Kurzzeitvermietungen, Indexmiete, Kündigungsschutz

Auch bei Kurzzeitmietverträgen will die Bundesregierung ansetzen. Erstmals soll es eine gesetzliche Höchstgrenze geben: Künftig dürfen sie nur noch für maximal sechs Monate abgeschlossen werden. Hintergrund ist erneut die Mietpreisbremse, von der Kurzzeitmietverträge bislang ausgenommen sind. Ergänzend sieht der Entwurf Eingriffe bei Indexmieten vor. In angespannten Wohnungsmärkten sollen sie künftig auf eine jährliche Steigerung von maximal 3,5% begrenzt werden.

Zudem soll die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem so genannten vereinfachten Verfahren von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass dieses Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens sei die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Auch der Kündigungsschutz soll ausgeweitet werden: Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen eine ordentliche Kündigung künftig einmalig durch Begleichung der Rückstände abwenden können. Bisher gilt diese Schonfristzahlung nur bei fristlosen Kündigungen.

Stellungnahmen bis zum 06.03.2026

Der Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. Stellungnahmen sind bis zum 06.03.2026 möglich. Bereits im vergangenen Jahr wurde in einem ersten Schritt die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. (bh)