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Steuern & Recht
29. April 2020
Scheidungsrecht: Keine Beziehung. Trotzdem Trennungsunterhalt?

Scheidungsrecht: Keine Beziehung. Trotzdem Trennungsunterhalt?

Geschiedene Eheleute sind einander zu Trennungsunterhalt verpflichtet. Doch gilt dies auch dann, wenn die einstigen Ehepartner nie zusammengelebt haben und zu keinem Zeitpunkt gemeinsame Konten aufwiesen? In so einem Fall musste nun der BGH eine Entscheidung treffen.

Arrangierte Ehen sind für viele Menschen aus dem westlichen Kulturkreis befremdlich. Vermeintlich ein Relikt aus längst vergangenen Tagen. Aber mit einem anderen kulturellen Hintergrund kann eine arrangierte Ehe das Normalste der Welt sein. Was aber, wenn die kulturelle Normalität auf die deutsche Justiz trifft?

Arrangierte Ehe

Zwei Familien mit indischen Wurzeln hatten für ihre Kinder eine Ehe arrangiert. Dabei handelte es sich um eine deutsche Frau und einen britischen Mann. Die Ehe wurde 2017 geschlossen. Zu dem Zeitpunkt arbeitete die Frau in Frankfurt bei einer Bank, während ihr Ehemann in Paris als Trader tätig war.

Keine richtige Beziehung

Bereits ein Jahr und nur einige wenige Besuche später trennte sich das Paar wieder. Die Frau hatte in der Zeit weiter bei ihren Eltern in Frankfurt gelebt, während der Mann in Paris geblieben war. Der geplante Umzug der Frau nach Paris war nie erfolgt. Einen gemeinsamen Haushalt hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Trennungsunterhalt erstinstanzlich abgewiesen

Dennoch begehrte die Frau für die Zeit ab dem Dezember 2018 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich rund 1.600 Euro von dem deutlich wohlhabenderem Ex-Ehemann. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte diesen Antrag jedoch abgewiesen, woraufhin die Frau in Berufung ging.

Mann muss 1.320 Euro Trennungsunterhalt leisten

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war ihr mehr Erfolg beschieden. Der weiterhin in Paris lebende Mann wurde zur Zahlung eines Trennungsunterhalts von 1.320 Euro verpflichtet. Gegen diese Entscheidung legte nun der Mann Revision ein.

Keine Ehe mit verminderten Pflichten

Doch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zog er den Kürzeren. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setze, laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, nicht voraus, dass die Eheleute zusammengezogen seien oder zusammengelebt hätten. Es sei auch nicht relevant, dass es nie zur Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft gekommen sei. Eine Ehe mit verminderten Pflichten existiere nicht. Sofern eine Ehe formell bestehe, führe sie im Falle einer Trennung auch zu Unterhaltsverpflichtungen. Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Trennungsunterhalt von 1.320 Euro bleibt demnach bestehen. (tku)

BGH, Beschluss vom 19.02.2020, Az.: XII ZB 358/19

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